Im Rahmen der Wiedergutmachung wieder Deutsch werden
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Informationen
zum Verfahren auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung (Anspruchseinbürgerung)
Vordrucke
zum Verfahren auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung (Anspruchseinbürgerung)
Neuer Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen
Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten. Dort stehen auch Vordrucke für die neuen Staatsangehörigkeitsverfahren und Merkblätter zur Verfügung.
Informationen zum Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte nach § 15 StAG
Wissenswertes zum Thema
Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit zuständig.
Dinge, die Sie wissen und beachten sollten
- Was unterscheidet die Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Artikel 116 Abs. 2 GG von den Wiedergutmachungseinbürgerungen nach § 15 StAG?
- Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt als "entzogen", wenn
- "Abkömmling" ist "…"
- Können meine Kinder mit mir eingebürgert werden?
- Bei Wohnsitz in Deutschland gilt Anderes.
- Kein Einbürgerungstest bei Wiedergutmachung.
- Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn nicht mehr alle Urkunden vorliegen.