Staatsangehörigkeitsrecht geändert!

20. August 2021

Kurz vor der Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat das 4. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (4. StAGÄndG) beschlossen. Es ist nun am 20. August 2021 nach Zeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes sind für Personen, die im Ausland leben, vor allem folgende Neuerungen interessant:

  • NS-Verfolgte und ihre Nachkommen haben Anspruch auf Einbürgerung (Einbürgerung nach § 15 StAG).
  • Wer aufgrund früherer geschlechterdiskriminierender Abstammungsregelungen vom Geburtserwerb ausgeschlossen war, kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben (Erklärungserwerb nach § 5 StAG).
  • Das Gesetz stellt klar, dass nicht eingebürgert werden kann, wer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
  • Die Gebühren im Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises) wurden erhöht und auf 51,00 Euro festgelegt.

Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten. Dort stehen auch Vordrucke für die neuen Staatsangehörigkeitsverfahren und Merkblätter zur Verfügung.

Informationen zum Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte nach § 15 StAG

Informationen zum Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Personen im Ausland können damit ihre Anträge stellen und Erklärungen abgeben.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des BMI vom 20.08.2021.

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