Im Todesfall

Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.

Beachten Sie bitte:
Bei Todesfällen bis einschließlich Sterbedatum 31.08.2019 gilt noch § 18 Abs. 5c BAföG (a. F.) und es erlischt nur die noch nicht fällige Darlehensrestschuld. Bereits fällige Darlehensbeträge, sowie offene Kosten und Zinsen müssen von den Erben gefordert werden.

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