Informationen zur Pauschalzahlung 2011 für Tarifbeschäftigte

Datum 15.09.2011

Pauschalzahlung 2011

Die Tarifvertragsparteien haben sich am 2. August 2011 darauf verständigt, dass der Tarifvertrag über die einmalige Pauschalzahlung für das Jahr 2011 „verlängert“ wird. Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8, deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten, können daher wie im vergangenen Jahr unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Zahlung von 250 Euro erhalten.

Gehören Sie zu der Gruppe der „Neueingestellten“ und erfüllen Sie nachfolgende Voraussetzungen wird Ihnen die Pauschalzahlung von Amts wegen gezahlt:

Anspruch auf Zahlung der Pauschalzahlung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 begonnen hat, nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung, wenn

  1. sie am 31. Dezember 2010 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert waren,

  2. sie für mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben und

  3. ihr Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch fortbesteht.

Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die einmalige Pauschalzahlung mit dem Tabellenentgelt für den Monat Oktober 2011.

Auf Antrag bei der zuständigen Personalstelle, kann der folgende Personenkreis eine Pauschalzahlung erhalten. Die Antragstellung unterliegt der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.

"Kurzläufer" 

Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung haben auch Beschäftigte, deren Tätigkeit die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt, das bis 30. September 2005 einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsah (§ 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung).

Anspruchsvoraussetzungen hierfür sind, dass

  1. das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 begonnen hat,

  2. sie in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert sind,

  3. sie für mindestens einen Tag im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben

  4. das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch fortbesteht

"Tätigkeitswechsler" 

Ebenfalls Anspruch auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung haben am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen eine andere Tätigkeit übertragen wurde bzw. wird, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund  geführt hat bzw. führt (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung).

Dabei unterscheidet man zwei Varianten:

Variante 1: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2010

Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn

  • einem "Angestellten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 eine andere Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung übertragen wurde,
  • die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung, d. h.

    • für mindestens einen Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt besteht bzw. bestand und
    • das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch fortbesteht, und
  • ein Antrag auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung gestellt wurde.

Variante 2: Tätigkeitswechsel in der Zeit vom 1.1.2011 bis 1.7.2011

Ein Anspruch auf Auszahlung der einmaligen Pauschalzahlung besteht, wenn

  • einem "Angestellten" der Entgeltgruppen 2 bis 8 in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 eine andere Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 TV Pauschalzahlung übertragen wurde, aus der er bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre,
  • die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung erfüllt sind, d. h.

    • für mindestens einen Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 Anspruch auf Entgelt bestand und
    • das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch fortbesteht und
  • ein Antrag auf Zahlung der einmaligen Pauschalzahlung gestellt wurde. Kein Anspruch auf Zahlung besteht, wenn ein Beschäftigter bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pauschalzahlung).

Ergänzendes

Sonderfall Wechsel Statusgruppe vom Arbeiter zum Angestellten
Nach § 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung haben nur Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD Anspruch auf die Pauschalzahlung, also „Angestellte“. „Arbeiter“ im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD können grundsätzlich keine Pauschalzahlung erhalten. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass in den TVöD übergeleitete „Arbeiter“ nach der Überleitung andere Tätigkeiten als „Angestellte“ übertragen bekommen haben und die sonstigen Voraussetzungen des TV Pauschalzahlung erfüllen, können diese auf Antrag eine Pauschalzahlung erhalten.

Übertariflich eingruppierte Beschäftigte

Auch Beschäftigte, die an den maßgeblichen Stichtagen übertariflich in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, erhalten eine einmalige Pauschalzahlung, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 erfüllen.

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 4 TV Pauschalzahlung) erhalten die Pauschalzahlung stets zeitanteilig. Teilzeitbeschäftigte Tätigkeitswechsler (§ 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung) erhalten die anteilige Pauschalzahlung entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2010. Nur in den seltenen Fällen der sog. „Kurzläufer“ wird auf den Beschäftigungsumfang am 1. Oktober 2011 abgestellt.

Weitere Informationen können Sie dem Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 entnehmen.