Zahnärztliche Leistungen
§§ 14, 15, 15b, 16 und 17 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Inhaltsverzeichnis
- Sind zahnärztliche Leistungen beihilfefähig?
- In welchem Umfang sind Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung beihilfefähig?
- Sind implantologische Leistungen beihilfefähig und wenn ja, wie viele Implantate werden erstattet?
- Warum erteilt die Beihilfestelle keine Auskunft zu Heil- und Kostenplänen?
- Sind Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen beihilfefähig?
- Ich bin Beamtin / Beamter auf Widerruf - gibt es für diesen Personenkreis Einschränkungen?
Sind zahnärztliche Leistungen beihilfefähig?
Ja - zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig sind und dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen.
Nicht beihilfefähig sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen, die nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode durchgeführt werden
- Mehraufwendungen für Leistungen, die außerhalb des Gebührenrahmens der GOZ abgerechnet werden, aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ (Abdingung)
- Aufwendungen für Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ.
In welchem Umfang sind Sachkosten bei zahnärztlicher Behandlung beihilfefähig?
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten (z. B. für Zahnersatz oder einen Aufbissbehelf) sind bei Erwachsenen ab dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen 60 Prozent und 100 Prozent, abhängig von bestimmten Gebührenpositionen, entfällt.
Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten ab dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig.
Ohne die aufwendige Zuordnung von Sachkosten für zahntechnische Leistungen im Eigen- und Fremdlabor sowie zusätzlichem Praxisbedarf wird die Beihilfebearbeitung vereinfacht und die Nachvollziehbarkeit der beihilfefähigen Beträge für die behandelten Personen erhöht.
Sind implantologische Leistungen beihilfefähig und wenn ja, wie viele Implantate werden erstattet?
Ja - Implantologische Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig sind. Die Anzahl der notwendigen Implantate bestimmt sich nach der individuellen Indikation.
Die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur GOZ und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur GOÄ und der Anlage 1 zur GOZ (Gebührenverzeichnis) sind bei diesen Indikationen beihilfefähig bei
größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in
- Tumoroperationen,
- Entzündungen des Kiefers,
- Operationen infolge großer Zysten,
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder
- Unfällen,
- dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.
Liegt keiner der dort genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur GOZ (Nr. 9000 ff.) zu 50 Prozent beihilfefähig.
Die gesondert berechenbaren Auslagen und Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der GOZ sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei den aufgeführten Indikationen.
Warum erteilt die Beihilfestelle keine Auskunft zu Heil- und Kostenplänen?
Zahnärztliche Behandlungen (einschließlich implantologischer Leistungen) sind nicht voranerkennungspflichtig, so dass die Behandlung nicht von einer Genehmigung durch die Beihilfestelle abhängig ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beihilfestelle deshalb keine konkrete Aussage zur tatsächlichen Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen treffen darf. Zudem würde sich aus einer Auskunft kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe ableiten. Die abschließende Bewertung tatsächlich entstandener Aufwendungen erfolgt erst im regulären Antragsverfahren bei Vorlage der Zahnarztrechnung.
Das BVA stellt den beihilfeberechtigten Personen eine Berechnungshilfe mit dem Merkblatt „Beihilfe für Zahnersatz“ zur einfachen Selbstauskunft zur Verfügung:
Sind Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen beihilfefähig?
Ja - funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind beihilfefähig bei
- Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,
- Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,
- Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses der GOZ,
- umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder
- umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
Ich bin Beamtin / Beamter auf Widerruf - gibt es für diesen Personenkreis Einschränkungen?
Ja - für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind folgende zahnärztliche Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht beihilfefähig:
- prothetische Leistungen,
- Inlays und Zahnkronen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen.
Es sei denn, die zahnärztlichen Leistungen beruhen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder die beihilfeberechtigte Person ist zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen.
Hinweis: Weitere Informationen beihilferechtlicher Einschränkungen bzw. Besonderheiten finden Sie in unserem Merkblatt.
Ausführlichere und weitere Informationen zu dem Thema "zahnärztliche Leistungen" z. B. Material- und Laborkosten, Kostenvoranschlag, professionelle Zahnreinigung etc. finden Sie in unserem Merkblatt.