Für wen und wo gilt das EES? 

Für wen ist das EES?

Das EES gilt grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörigen, sowohl visumsbefreit als auch visumspflichtig, die sich für einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum aufhalten möchten.

Im Einzelnen gilt das EES für folgende Personen:

  • Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind und sich an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, den Grenzübertrittskontrollen unterziehen müssen, weil sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus ihm ausreisen.
  • Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen und sofern für diese Familienangehörigen kein gültiger Aufenthaltstitel oder keine gültige Aufenthaltskarte vorliegt.
  • Inhaberinnen und Inhaber eines vorläufigen Aufenthaltstitels, der z.B. für die Dauer der Prüfung eines Antrages auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden ist.
  • Inhaberinnen und Inhaber eines Schengen-Visums (EU-einheitliches Format gem. Art. 5 EU VO 1683/95), wenn die Gesamtaufenthaltsdauer in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten 90 Tage nicht überschreitet oder nur die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates oder die Transitzone eines Flughafens gestattet ist.
  • Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt nach Art. 14 der VO (EU) 2016/399 verweigert wird, weil die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Vom Anwendungsbereich des EES ausgenommen sind z.B.:

  • Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen sind und die als Familienangehörige Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer gültigen Aufenthaltskarte sind, und zwar unabhängig davon, ob sie die Person begleiten oder ihr nachziehen.
  • Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels
  • Inhaberinnen und Inhaber sonstiger von einem Mitgliedstaat der EU einer oder einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die eine Berichtigung zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet darstellen, sofern die Dokumente nach den entsprechenden Vorschriften mitgeteilt und veröffentlicht worden sind.
  • Personen, mit einer gültigen Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr entsprechend der VO (EG) 1931/2006.
  • Weitere vom EES befreite Personen und Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden: z.B. Staatsoberhäupter, Grenzpendelnde, Piloten und Pilotinnen, Seeleute, Passagiere von Kreuzfahrt- oder Vergnügungsschiffen.

Hinweis: Eine vollständige Liste finden Sie unter Art. 6a Abs. 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2225 und zusätzlich Anhang VII zu VO (EU) 2016/399 i.V.m. VO (EU) 2017/2225.

Wo gilt das EES?

Das EES wird u.a. an den Außengrenzen im Sinne der EES-Verordnung der EU-Mitgliedstaaten und des Schengen-Raums eingesetzt.

Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, setzen das EES an ihren Binnengrenzen im Sinne der EES-Verordnung mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, unabhängig davon, ob sie sich am EES-Betrieb beteiligen oder nicht.

Folgende Länder beteiligen sich am EES:

  • ohne Einschränkungen: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn
  • mit teilweise getroffenen Sonderregelungen mit folgenden Mitgliedsstaaten, assoziierten Staaten und Schengen-Teilnehmern: Island, Liechtenstein, Norwegen (außer Spitzbergen), Schweiz sowie Bulgarien, Rumänien, Zypern und Kroatien, Dänemark, Irland

Fahne der Europäischen Union mit dem Schriftzug "Kofinanziert von der Europäischen Union"