Beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel ab 1. Mai 2025

Zum 1. Mai 2025 werden die beihilfefähigen Höchstbeträge im Bereich der Physiotherapie angepasst.

Die im Rahmen der Vorgriffregelung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat angepassten Beträge gemäß Anlage 9 zu § 23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten für ab dem 1. Mai 2025 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Physiotherapie.

Die jeweils beihilfefähigen Beträge können der Übersicht im Merkblatt Heilmittel entnommen werden.

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Stand 28.04.2025