Wie viele Reisebeihilfen für Heimfahrten stehen mir zu?

Berechtigte, welche die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 TGV erfüllen (z.B. Verheiratete, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben), erhalten für jeden halben Monat (Anspruchszeitraum = 15 Tage), die übrigen für jeden Monat (Anspruchszeitraum = 1 Kalendermonat) eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Der 1. Anspruchszeitraum beginnt am Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise.

Beispiele:

  1. Ein Trennungsgeldempfänger (verheiratet und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebend) beendet am 31.01.2018 seine Dienstantrittsreise. Folgende Anspruchszeiträume sind nun zu beachten:

    Erster Anspruchzeitraum:     01.02.2018 - 15.02.2018
    Zweiter Anspruchszeitraum: 16.02.2018 - 02.03.2018
    Dritter Anspruchszeitraum:   03.03.2018 - 17.03.2018
    Vierter Anspruchszeitraum :  18.03.2018 - 01.04.2018

  2. Ein Trennungsgeldempfänger (ledig) beendet seine Dienstantrittsreise am 31.01.2018. Es ergeben sich folgende Anspruchszeiträume:

    Erster Anspruchszeitraum:    01.02.2018-28.02.2018
    Zweiter Anspruchszeitraum:  01.03.2018-31.03.2018

     

Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, andernfalls verfällt der Anspruch.