Wann und in welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Übernachtungsgeld?

Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20,00 Euro, wenn keine oder geringere Kosten als 20,00 Euro entstanden sind.

 

Bei Übernachtungen in einer eigenen Wohnung (z.B. Familienwohnung, aber auch Zweit- oder Ferienwohnung) besteht kein Anspruch auf Übernachtungsgeld.

 

Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

 

Nachgewiesene Übernachtungskosten werden ohne Angabe weiterer Gründe als notwendig anerkannt, wenn ein Betrag von 70,00 Euro nicht überschritten wird.

 

Übernachtungskosten werden auch dann erstattet, wenn die Reisestelle diese vor Reiseantritt als angemessen anerkannt bzw. gebucht hat oder Dienstreisende Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis (z.B. der TMS-Hotelliste des Bundes) zu den dort genannten Bundkonditionen buchen.

 

Sofern die tatsächlichen Kosten für die selbst gebuchte Übernachtung den Betrag von 70,00 Euro bzw. die im Hotelverzeichnis benannte ortsbezogene Preisobergrenze überschreiten, ist die Unvermeidbarkeit der entstandenen Kosten im Einzelfall darzulegen und nachzuweisen. Unvermeidbar sind erhöhte Übernachtungskosten z.B. dann, wenn kein anderes zumutbares preiswerteres Hotel buchbar gewesen ist oder zur Erledigung des Dienstgeschäftes zwingend ein bestimmtes Hotel zu nutzen ist (Tagungshotel). Ohne Nachweis der Notwendigkeit können in diesen Fällen nur 70,00 Euro erstattet werden.

 

Voraussetzung für eine uneingeschränkte Erstattung von notwendigen Hotel-übernachtungskosten inklusive Frühstückskosten ist, dass die Hotelrechnung auf den Dienstherrn/Arbeitgeber ausgestellt und der Name der/des Dienstreisenden nur als Übernachtungsgast in der Rechnung genannt wird (arbeitgeberveranlasste Buchung).