Allgemeine Informationen zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Datum 29.04.2013

Allgemeine Informationen zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD-

Höhe der Zeitzuschläge (je Stunde) (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD)

für Überstunden

Entgeltgruppen 1 bis 930 v. H.
Entgeltgruppen 10 bis 1515 v. H.
für Nachtarbeit20 v. H.
für Sonntagsarbeit25 v. H.
für Feiertagsarbeitohne Freizeitausgleich135 v. H.
mit Freizeitausgleich35 v. H.
für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember je ab 6 Uhr35 v. H.
für Arbeit an Samstagen (13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt)20 v. H.

Die Berechnungsgrundlage für die Zeitzuschläge ist immer der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe des/der Beschäftigten.

Treffen mehrere Zeitzuschläge zusammen, wird lediglich der höhere Zeitzuschlag gezahlt.
Diese Regelung gilt für die Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, die Samstagsarbeit und die Arbeit am 24. und 31. Dezember.
Überstundenzeitzuschläge und Nachtzuschläge werden jedoch immer neben den o. g. Zuschlägen gezahlt.

Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD)

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Nachtarbeit (§ 7 Abs. 5 TVöD)

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Sonntagsarbeit (§§ 9 und 10 Arbeitszeitgesetz)

Nach allgemeinen Grundsätzen ist Sonntagsarbeit die Arbeit an einem Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr.

Feiertagsarbeit (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz)

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist hierunter die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages zu verstehen.

Es sind die länderspezifischen Feiertagsregelungen zu beachten.

Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage und werden lediglich im Rahmen der Sonntagsarbeit berücksichtigt.
Ausnahme: Im Land Brandenburg sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage.

Arbeit am 24.12. und 31.12.

Ein eigenständiger Zeitzuschlag für die Arbeit an Heiligabend und Silvester wird in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr gewährt.

Samstagsarbeit

Einen Zeitzuschlag für die Arbeit an einem Samstag gibt es in der Zeit von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr.

Fällt diese Arbeit im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit an, wird kein Zeitzuschlag gewährt.

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung unständige Bezüge zur Verfügung.