Informationsschreiben für Angestellte zum Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund
Aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Bund ist eine Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.
Der Anspruch auf Strukturausgleich ist nunmehr abhängig von der tatsächlichen Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung und nicht, wie bislang maßgeblich, von der originären Vergütungsgruppe zum Überleitungsstichtag.
Betroffen sind somit alle Tarifbeschäftigten, ausgenommen ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter, die zum Zeitpunkt der Überleitung im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs bereits in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen waren.
Auswirkungen:
1. Für Tarifbeschäftigte, die bereits einen Strukturausgleich erhalten (Bestandsfälle)
Bestehende Ansprüche auf Strukturausgleiche werden von Amts wegen von der Personalkostenbetreuung des Bundesverwaltungsamtes dahingehend überprüft, ob auch weiterhin ein Anspruch auf Strukturausgleich besteht. Im Einzelfall kann es dazu kommen, dass sich Höhe und Dauer der Zahlung des Strukturausgleiches ändern oder der Anspruch entfällt.
Bis zum Abschluss der Überprüfungen werden deshalb die Zahlungen des Strukturausgleichs nur unter Vorbehalt geleistet; ein entsprechender Hinweis ist auch in der Bezügebescheinigung ausgewiesen worden.
Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie vom Bundesverwaltungsamt unterrichtet. Sollte sich eine Verringerung/ein Wegfall ergeben, erfolgt eine Rückforderung/eine Aufrechnung nach den tarif- und gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für Tarifbeschäftigte, die bisher noch keinen Anspruch auf den Strukturausgleich haben
Tarifbeschäftigte, die bisher noch keinen Strukturausgleich erhalten haben, können bei Vorliegen der Voraussetzungen diesen erhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Strukturausgleiches liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der Überleitung (1. Oktober 2005) die in den Spalten 1 bis 5 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund genannten Bedingungen erfüllt sind. Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Sofern der Anspruch vorliegt, kann dieser in Anwendung des § 37 TVöD sechs Monate rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden.
Die Anträge können direkt bei der Personalkostenbetreuung des Bundesverwaltungsamtes gestellt werden. Um hier eine schnelle Prüfung sicherstellen zu können, bitten wir Sie im Antrag, die dreistellige Behördenkennziffer, Personalnummer sowie Vorname und Name anzugeben.
Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Personalkostenbetreuung des Bundesverwaltungsamtes zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Strukturausgleich: