Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie gemäß § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 des WaffG eine Schusswaffe erworben haben.
Diese Anzeige ist auszufüllen, wenn Sie gemäß § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 des WaffG eine Schusswaffe erworben haben.
Hinweis: Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen bzw. eine neue zu beantragen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.