Ausgleichszahlungen nach dem Atomgesetz

Ausgleichszahlungen für verstrahltes Wild

Lebensmittel, die einen Radiocäsiumsgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

Was ist unsere Aufgabe?

Wir prüfen, ob in diesen Fällen ein Schadensausgleich gezahlt werden kann.

Was müssen Sie tun?

Sie reichen das ausgefüllte Antragsformular (Hauptvordruck und Anlage/n Wildtier/e) mit folgenden Original-Unterlagen bei der zuständigen Landesstelle ein:

  • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
  • Nachweis der Untersuchungskosten im Original
  • Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers im Original

Das Antragsformular können Sie entweder online ausfüllen oder den Vordruck Antrag auf Schadensausgleich (PDF, 229KB, Datei ist nicht barrierefrei) verwenden. In beiden Fällen müssen Sie die Formulare ausdrucken und den Hauptvordruck unterschreiben. Ältere Antragsformulare können nicht bearbeitet werden und werden an die Landesbehörden zurückgegeben.

Hier finden Sie ein Muster-Anschreiben (PDF, 11KB, Datei ist nicht barrierefrei) für die zuständige Landesstelle.

Das Online-Formular zur Beantragung der Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 AtG wird von unserem Partner ekom21 (kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen) bereitgestellt.

Sicherheitshinweis: Über die Adresszeile im Browser, können Sie bei Bedarf prüfen, ob es sich um die korrekte Webadresse handelt. Sie muss mit " https://portal-civ.ekom21.de" beginnen.

Was macht die Landesbehörde?

Die Landesbehörde

  • prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Antragsunterlagen,
  • bestätigt diese je Wildtier mit Unterschrift und Siegel auf der jeweiligen Anlage zum Hauptvordruck des Antragsformulars
  • und leitet die Anträge ohne die o.g. Nachweise an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Die Originalnachweise verbleiben bei den Landesbehörden (5 Jahre Aufbewahrungspflicht). Sie stehen für evtl. Prüfungen durch den Bundesrechnungshof zur Verfügung.

Die weitere Prüfung des Antrags und die Auszahlung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

Hinweise zur zuständigen Landesbehörde erhalten Sie beim jeweils zuständigen Landesministerium, Ihrer Kommunalbehörde oder beim zuständigen Jagdverband.

Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie in diesem Fall eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an Ausgleich-AtG@bva.bund.de.

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Stand 16.12.2020