Anerkennung ausländische Berufsqualifikation

Nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (LBAV) ist das Bundesverwaltungsamt zuständige Stelle. Die LBAV basiert auf europäischem Recht (Richtlinie 2005/36/EG bzw. 2013/55/EU). Danach findet die Prüfung der Gleichwertigkeit von erworbenen Qualifikationen mit den nach deutschem Laufbahnrecht erforderlichen Abschlüssen statt.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes nach der LBAV gilt nur für Qualifikationen, die in einem Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben worden sind. Zudem betrifft dies nur Laufbahnen in der Bundesverwaltung. Informationen zu Fällen außerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets erteilt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit der das Bundesverwaltungsamt zusammenarbeitet.

Mit der Anerkennung geht kein Anspruch auf Einstellung einher, da diese in der Personalhoheit der Dienststelle liegt. Neben der Bearbeitung von konkreten Anträgen leistet das BVA Beratungs- und Informationstätigkeit. Dies bezieht sich nicht nur auf Anfragen von potenziellen Antragstellerinnen und Antragstellern, sondern ebenso auf Behörden, die über das Prozedere im Rahmen ihrer Stellenplanung und -besetzung informiert werden.

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Thomas Köhler

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Stand 14.03.2018