EU-Meldedienst für Schusswaffen

Wenn Händler Schusswaffen in andere Staaten verbringen, müssen sie dies vorab anzeigen. Dafür gibt es den EU-Meldedienst.

Mit der Novelierung des deutschen Waffengesetzes ist die Aufgabe des EU-Meldedienstes am 06.07.2017 vom BKA auf das BVA übergegangen.

Durch die EU-Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18.06.1991 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zentrale Kontaktstellen zu benennen und über diese das Verbringen von Schusswaffen in andere Staaten vorab anzuzeigen, den sogenannten EU-Meldedienst. Dadurch soll der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union transparent gemacht werden. Wenn Sie Schusswaffen in andere Länder des Schengen-Raumes verbringen möchten, müssen Sie vorab eine Anzeige vornehmen. Wenden Sie sich dafür an die unten angegebenen Kontaktdaten.

Die EU-Richtlinie wurde mit den §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 4 und 5 WaffG i.V.m. §§ 31, 32 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung umgesetzt. Danach ist das Bundesverwaltungsamt die zentrale deutsche Kontaktstelle für EU-Meldedienste und innerhalb Deutschlands Ansprechpartner für Landeskriminalämter, örtliche Waffenbehörden, Firmen und Privatpersonen.

Verbringung von Waffen und Munition anzeigen

Link zum Onlineantrag

Künftig können Sie Ihre Verbringungsanzeige nach § 30 Satz 3 WaffG i.V.m. § 31 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vollständig elektronisch über das Bundesportal anzeigen.

Damit Sie den Zugang nutzen können, müssen Sie sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis verifizieren. Link zum Bundesportal

Sollten Sie als bevollmächtigte Person handeln, nutzen Sie bitte diese Vorlage zum Nachweis über die Bevollmächtigung.

Bitte verwenden Sie für die Angabe des Feld 10 (Anlage 18 Allg. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)) – Beschreibung der Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen sowie Munition – diese Excel-Tabelle.

Ansprechpartner

Hotline EU-Meldedienst

Bundesverwaltungsamt
Referat S II 6 - EU-Meldedienst
50728 Köln
Deutschland

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