Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Beihilfefähigkeit von Corona-Tests

Aufwendungen für einen Corona-Test bei Verdacht auf Vorliegen einer Infektion sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn der Test durch einen Arzt veranlasst wurde (medizinische Notwendigkeit).

Corona-Tests ohne Symptome aufgrund der Coronavirus-Testverordnung werden nicht von der Beihilfe erstattet. Diese sogenannten asymptomatischen Tests ohne medizinische Indikation werden auch bei (privatversicherten) beihilfeberechtigten Personen von den gesetzlichen Krankenkassen über den Gesundheitsfond berzahlt.

Freiverkäufliche Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) sind als vorsorglicher asymptomatischer Test ohne medizinische Indikation ebenfalls nicht beihilfefähig.

Beihilfefähigkeit von Schutzmasken

Aufwendungen für Mund-Nasen-Schutzmasken sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Als präventive Schutzvorkehrungen sind sie der privaten Lebenssphäre zuzuordnen. Eine Anerkennung als Hilfsmittel ist nur im Einzelfall möglich, wenn sie etwa eine Krankenbehandlung unterstützen oder deren Erfolg sichern sollen, beispielsweise bei Krebspatienten nach einer Chemo- oder Strahlentherapie bei einer zerstörten Immunabwehr. Aber auch dann ist immer eine vorherige ärztliche Verordnung etwa einer FFP2/3 Maske notwendig.

Risikogruppen erhalten kostenlose bzw. vergünstigte FFP2-Masken über die Apotheken. Die Beihilfestellen sind nicht für die Organisation der Verteilung von FFP2-Masken zuständig. Nähere Information erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung.

Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen

Aufgrund von Schließungen einzelner Rehabilitationseinrichtungen können bereits genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nicht beginnen oder müssen vorzeitig abgebrochen werden.

Was ist zu beachten, wenn die Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen wird?

Bei einem Abbruch auf eigenen Wunsch gilt die Maßnahme als abgeschlossen. Eventuelle Ausfallgebühren können nicht erstattet werden. Fahrtkosten für die Rückfahrt sind im Rahmen der Höchstgrenzen beihilfefähig. Erfolgt der Abbruch auf Veranlassung der Einrichtung, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Kann die Maßnahme zeitnah wieder aufgenommen werden, sind die Aufwendungen ohne neue Anerkennung beihilfefähig.

Was ist, wenn eine genehmigte Rehabilitationsmaßnahme nicht wie geplant begonnen werden kann?

Genehmigungen für noch nicht begonnene Rehabilitationsmaßnahmen behalten über den 4-Monats-Zeitraum hinaus ihre Gültigkeit. Sollte es zu einer Verschiebung einer Rehabilitationsmaßnahme kommen, kann auf die grundlegenden Gutachten zunächst für drei Monate zurückgegriffen werden. Bei einer längeren Verschiebung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die medizinische Notwendigkeit noch besteht. Inwieweit die gewählte Rehabilitationseinrichtung betroffen ist, kann von der Beihilfestelle nicht festgestellt werden. Bitte sehen Sie von diesbezüglichen Anfragen bei Ihrer Beihilfestelle ab. 

Was ist bei neu geplanten Rehabilitationsmaßnahmen zu beachten?

Bei voranerkennungspflichtigen Rehabilitationsmaßnahmen ist ein ärztliches Gutachten zur Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit erforderlich. Aufgrund der Corona-Pandemie müssen Sie sich auf längere Bearbeitungszeiten einstellen, da das ärztliche Personal vorrangig in der Bewältigung der aktuellen Lage eingesetzt ist.

Informationen zu Psychotherapien

Psychotherapien per Videosprechstunde werden von der Beihilfe anerkannt. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut muss unter Berücksichtigung der individuellen Krankheits- und Lebensumstände entscheiden, ob eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann.