Psychotherapie

§§ 18 bis 21 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung beihilfefähig?

Ja – Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, sind nach Maßgabe der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfefähig.

Muss ich einen Antrag stellen?

In einer akuten Situation können Sie sich sofort an eine Fachärztin oder Facharzt bzw. Therapeutin oder Therapeuten wenden. Eine psychosomatische Grundversorgung, eine psychotherapeutische Sprechstunde, eine psychotherapeutische Akutbehandlung sowie eine Kurzzeittherapie sind ebenso wie probatorische Sitzungen ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle möglich.

Soll die Behandlung fortgeführt werden, ist für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ein Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich.

Dazu benötigen Sie den "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie"

Antrag Psychotherapie

Merkblatt Psychotherapie

Wie ist der Ablauf des Gutachterverfahrens?

  • Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle den Vordruck "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" ausgefüllt vorzulegen. Außerdem hat sie (oder die Patientin/der Patient) die Behandlerin oder den Behandler zu ersuchen, den Bericht an die Gutachterin/den Gutachter auf einem Formblatt zu erstellen.
  • Die Behandlerin/der Behandler soll den ausgefüllten Bericht sowie den bei Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten).
  • Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu.
  • Die Gutachterin/der Gutachter übermittelt ihre/seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Die Behandlerin/der Behandler erhält direkt von der Gutachterin oder dem Gutachter eine Ausfertigung des „Psychotherapie-Gutachtens“.
  • Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.

Was ist bei Verlängerung der Behandlung zu beachten?

Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Behandlerin/von dem Behandler begründeten Verlängerungsbericht mit einem Freiumschlag der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat.

Muss immer ein Voranerkennungsverfahren eingeleitet werden?

Die Durchführung eines beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn

  • eine Akutbehandlung, probatorische Sitzungen oder eine Kurzzeittherapie mit höchstens 24 Sitzungen durchgeführt wird (Achtung: eine Verlängerung der Kurzzeittherapie ist genehmigungspflichtig; eine Wiederholung – auch bei einer anderen Behandlerin oder einem anderen Behandler – ist nicht möglich) oder
  • die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Behandlerin bzw. des Behandlers ergeben,

Darüber hinaus ist auch bei der psychosomatischen Grundversorgung kein Voranerkennungsverfahren erforderlich. Allerdings ist die Anzahl der Behandlungen je Krankheitsfall begrenzt.

Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema z. B. Angemessenheit der Aufwendungen, Anzahl der Sitzungen, nicht beihilfefähige Leistungen etc. finden Sie in unserem Merkblatt.

Hinweise für Behandlerinnen und Behandler

  • Beihilfefähige Leistungen dürfen nur von Personen nach Anlage 3 zu § 18 bis § 21 BBhV erbracht werden (siehe Merkblatt Psychotherapie - Anlage 3 zu §§ 18 ff BBhV). Nicht beihilfefähig sind Leistungen von dort nicht genannten Behandlerinnen oder Behandlern, wie z. B. Personen ohne Zulassung zur Ausübung der entsprechenden Therapieformen oder Heilpraktizierende für Psychotherapie.
  • Vor einer ambulanten Psychotherapie (Kurz- oder Langzeittherapie) bei bzw. durch Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist eine somatische Abklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen. Die Beihilfestelle behält sich die An- oder Nachforderung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zur somatischen Abklärung vor.
  • Nicht voranerkennungspflichtig (genehmigungsfrei) sind bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen (siehe Merkblatt „Psychotherapie“):
    psychosomatische Grundversorgung,
    Psychotherapeutische Sprechstunden,
    Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,
    psychotherapeutische Akutbehandlung,
    probatorische Sitzungen,
    ambulante Psychotherapie als Kurzzeittherapie
  • Eine Verlängerung dieser genehmigungsfreien Leistungen ist nicht möglich.
  • Soll bzw. muss das genehmigungsfreie Sitzungskontingent einer ambulanten Psychotherapie (Kurzzeittherapie) überschritten werden oder während der probatorischen Sitzungen ist ein längerfristiger Therapiebedarf erkennbar:
    Antrag (nur hier mit Therapeutenbericht) an die Beihilfestelle
    Beihilfestelle beauftragt Gutachten und entscheidet über die beantragte ambulante Psychotherapie.
  • Ein Therapeutenbericht ist nur beim förmlichen Antragsverfahren für eine ambulante Langzeit-Psychotherapie bzw. Umwandlung notwendig. Aufwendungen für Berichte oder Bescheinigungen sind nur beihilfefähig soweit diese durch die Beihilfestelle angefordert wurden. Außerhalb des förmlichen Antragsverfahrens erstellte Berichte oder Bescheinigungen sind daher nicht beihilfefähig. Ausnahme: Die Beihilfestelle fordert diesen ausdrücklich an (Einzelfälle).
  • Behandlungen oder Sitzungen, die über die beihilfefähige Höchstzahl hinaus erbracht werden, sind nicht beihilfefähig.
  • Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach der GOP und GOÄ sowie der Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern.

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen Juli 2024

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