Familien- und Haushaltshilfe

§ 28 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Sind Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig?

Ja - Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn

  • die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung nicht weiterführen kann oder verstorben ist,
  • im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.


Welche Beträge erhalte ich von der Beihilfestelle?

Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Dabei wird unterschieden in die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet. Maßgebend ist der Ort der Leistungserbringung.


Sind Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch für Beamtinnen und Beamte im Ausland (§ 3 BBhV) beihilfefähig?

Ja - Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 BBhV für eine Familien- und Haushalthilfe im Ausland sind auch dann beihilfefähig, wenn

  • eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,
  • mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und
  • die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert.

Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer.
Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.


Welche Beträge erhalte ich als Beamtin / Beamter im Ausland von der Beihilfestelle?

Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe im Gastland bemisst sich unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Entgeltsätzen.

Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt.

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