Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler

Vergabe von Bildungskrediten

Der Bildungskredit kann gewährt werden, wenn Sie

  • volljährig sind bis zu dem Monat, in dem Sie 36 Jahre alt werden. Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen. Persönliche Lebensumstände führen nicht zu einer Verschiebung der Altersgrenze.
  • eine schulische Ausbildung betreiben, die nach dem BAföG förderfähig ist; Ausnahmeregelungen sind nicht möglich. Ob Ihre Ausbildung förderfähig ist, können Sie vorab selbst im Ausbildungsstättenverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes nachlesen. Eine Prüfung und verbindliche Entscheidung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Antragsverfahren.
  • bereits über einen Berufsabschluss verfügen, oder diesen mit dem Abschluss der gegenwärtigen Ausbildung erlangen werden
  • die Ausbildung in Vollzeit durchführen. Eine schulische Ausbildung wird in Vollzeit betrieben, wenn die wöchentliche Unterrichtszeit mindestens 20 Stunden beträgt.
    und
  • sich in den letzten 24 Monaten dieser Ausbildung befinden.

Bei­spie­le:

Aus­bil­dungs­gangDau­erför­der­fä­hig
Kos­me­ti­ker/in12 Monatevon Be­ginn an
Fremd­spra­chen­kor­re­spon­dent/in24 Mo­na­tevon Be­ginn an
Phy­sio­the­ra­peut/in36 Mo­na­teab dem 13. Mo­nat
phar­ma­zeu­tisch-tech­ni­sche/r
As­sis­tent/in
30 Mo­na­te in­klu­si­ve 6 Mo­na­te Be­rufs­prak­ti­kumab dem 7. Mo­nat
Er­zie­her/in36 Mo­na­te in­klu­si­ve An­er­ken­nungs­jahrab dem 13. Mo­nat

Ausländerinnen und Ausländer werden gemäß § 8 BAföG gefördert.

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Stand 14.03.2018