Widerspruch
Was muss ich beachten, wenn ich mit einem Bescheid nicht einverstanden bin?
Die Rechtsbehelfsbelehrung:
Wenn Sie mit einem unserer Bescheide nicht einverstanden sind, haben Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben.
Beispiel aus Ihrem Bescheid:
- Der Widerspruch muss beim Bundesverwaltungsamt erhoben werden und den Formvorschriften nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechen.
- Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder auf dem elektronischen Weg eingelegt werden.
- Die Schriftlichkeit ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch handschriftlich unterschrieben ist!
Sie möchten auf elektronischem Wege Widerspruch erheben?
- Der Widerspruch per E-Mail über ein DE-Mail-Konto ist auch ohne Unterschrift möglich.
- Darüber hinaus haben Sie als Nutzer von BAföG-online bei Anmeldung mit dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion auch die Möglichkeit, das Widerspruchsformular bei BAföG-online zu nutzen. Hierbei ist ebenfalls keine Unterschrift erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Gegen einen Widerspruchsbescheid können Sie nicht erneut Widerspruch erheben. Hier steht Ihnen nur noch der Klageweg beim Verwaltungsgericht (VG) Köln offen. Beachten Sie hierzu den Rechtsbehelf in Ihrem Widerspruchsbescheid.
Rechtsprechung zum Thema:
Wann ist ein Widerspruch fristgerecht?
Haben Sie Fragen zur Fristberechnung und den Besonderheiten?
Diese Beispiele sollen Ihnen helfen.
Bekanntgabe und Fristberechnung
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Stand 14.03.2018