... einen Zinsbescheid erhalten.

Der Zahlungstermin einer fälligen Rate wurde um mehr als 45 Tage überschritten. Daher waren Rückstandszinsen in Höhe von 6 % des verbliebenen rückzahlungspflichtigen Darlehensbetrags zu erheben (§ 18 Abs. 2 BAföG).

Rückstandszinsen sind bereits ab dem 1. Tag des Monats, der auf einen Zahlungstermin folgt, zu berechnen. Einem vollen Kalendermonat sind hierbei immer 30 Tage zugrunde zu legen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV).

Die Zinsberechnung endet mit dem Tag des Zahlungseingangs bei der Bundeskasse Halle.
Falls Sie einen Freistellungs- und/ oder Stundungsantrag gestellt haben, endet die Zinserhebung mit dem Datum des Antragseingangs.

Die Zinserhebung erfolgt unabhängig davon, ob Sie einen FRB erhalten haben (§ 8 Abs. 2 DarlehensV). Der Rückzahlungsbeginn ist ein gesetzlich festgelegter Termin.
 
Bitte beachten Sie, dass Rückstandszinsen auch dann anfallen, wenn Sie zuvor keine Mahnung über die rückständigen Beträge erhalten haben. Die Fälligkeiten der Raten sind Ihnen aus Ihrem Tilgungsplan bekannt. Eine Mahnung stellt eine Serviceleistung dar und ist nicht zwingend erforderlich. Um einen Zahlungsrückstand von vorne herein zu vermeiden, empfehlen wir die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

Seit dem 01.08.2016 ist bei der Berechnung der Verzugszinsen/ Rückstandszinsen auf den gesamten noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrag bis maximal zu der für dieses Darlehen geltendenden Rückzahlungsobergrenze abzustellen. Die sogenannte Deckelung ist im § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG geregelt.

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Rechtsprechung zum Thema:

Beispiele für die Zinsberechnung

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Stand 14.03.2018