Wie kann ich meine Rückzahlung verschieben?
Fällige Raten, Kosten und Zinsen können wir Ihnen auf Antrag ggf. stunden, wenn es Ihnen nicht möglich ist, diese in einer Summe zu zahlen.
Für die nicht fälligen Darlehensbeträge können Sie eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung beantragen.
Voraussetzungen für eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
Wenn Ihr monatliches anrechenbares Einkommen den persönlichen Freibetrag von 1.690,00 EUR nicht übersteigt und Ihr Darlehen noch nicht vollständig fällig ist, können Sie auf Antrag von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden. Dieser Freibetrag kann sich um weitere Beträge erhöhen. Ihr Einkommen kann sich durch Abzüge vermindern und ergibt somit Ihr anrechenbares Einkommen.
Durch eine Freistellung verschiebt sich der Tilgungsbeginn. Sie wird in der Regel für 1 Jahr gewährt und ist rückwirkend maximal 4 Monate vor dem Antragseingang möglich.
Sollten Sie beispielsweise den Antrag zum 12.07.2024 einreichen, kann eine Freistellung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen frühestens ab dem 01.03.2024 gewährt werden. Es zählt der Eingang beim Bundesverwaltungsamt.
Den Antrag können Sie bequem formlos über das Online-Portal BAföG-online stellen und die Nachweise hochladen.
Voraussetzungen für eine Freistellung
- Sie erhalten kein Einkommen bzw. ein Einkommen, das unter dem für Sie geltenden Freibetrag liegt.
- Sie weisen mit entsprechenden Unterlagen nach, dass Sie die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen.
Ein Einkommensermittlungsbogen wird für Sie als Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer, sowie für die Ehegattin/ den Ehegatten bzw. die Lebenspartnerin/ den Lebenspartner zwingend benötigt. Bitte legen Sie den/ die Ermittlungsbogen sorgfältig ausgefüllt und unterschrieben (bei der Papierversion) zusammen mit den Einkommensnachweisen hier vor bzw. füllen Sie und Ihr/e Partner/in den Bogen vollständig bei BAföG-online aus.
Eine PDF-Version des Einkommensermittlungsbogens können Sie über den nachfolgenden Link herunterladen:
Nachweise zu Ihren Angaben
Den Familienstand müssen Sie nachweisen, wenn Sie Freibeträge für Ehegattin/ Ehegatten, Lebenspartner/ Lebenspartnerin oder Kinder geltend machen möchten.
Nachweise sind z.B.:
- Heiratsurkunde/ Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Geburtsurkunde des Kindes/ der Kinder
- bei Kindern über 16 Jahre weisen Sie bitte zusätzlich auch den "Ausbildungsstatus" nach, z.B.
- Schulbescheinigung bei Schulbesuch,
- bei volljährigen Kindern den Ausbildungsvertrag und Verdienstabrechnung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet,
- Studienbescheinigung, wenn sich das Kind im Studium befindet,
- Bescheinigungen über Zeiten im Bundesfreiwilligendienst, usw.
Die Einkünfte sind ebenfalls zu belegen, z.B. durch:
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen Ihres Arbeitgebers bei nicht selbständiger Tätigkeit
- Einkommensteuerbescheide mit ausgewiesenen Gewinneinkünften bei Selbständigen und Freiberuflern, sofern der Steuerbescheid noch nicht vorliegt: mindestens Einnahmeüberschussrechnung
- Bei Leistungsbezug: Bescheide über Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld, Sozialhilfe, "Hartz IV"
Die Einkünfte der Familienangehörigen, für die Sie Freibeträge beanspruchen, müssen ebenfalls nachgewiesen werden.
Hat Ihr/e Ehegatte/-gattin bzw. Lebenspartner/-partnerin kein eigenes Einkommen, legen Sie bitte eine vollständige Kopie aller Seiten des (gemeinsamen) Einkommensteuerbescheides vor, dort findet sich für diese Person dann der Eintrag "0 EUR Einkommen".
Sollten Sie eine getrennte steuerliche Veranlagung vereinbart haben und diese Person keinen eigenen Einkommensteuerbescheid besitzen, kann sie ggf. zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden, wenn keine anderen Nachweise vorgebracht werden können.
Ohne Vorlage von ausreichenden Nachweisen kann der Ehegatten-/Lebenspartnerfreibetrag nicht gewährt werden.
Die Freibeträge
Zum 01.10.2024 wurden die persönlichen Freibeträge für Sie und Ihre freibetragsberechtigten Angehörigen erhöht.
Der für Sie geltende Freibetrag ergibt sich aus Ihrer persönlichen Situation.
Geltende Freibeträge | gültig ab 01.10.2024 |
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Ihr Freibetrag | 1.690 EUR |
Für die Ehegattin/ den Ehegatten bzw. für die Lebenspartnerin/ den Lebenspartner nach LPartG, soweit nicht in Ausbildung * (erzieltes Einkommen wird gegengerechnet) | 850 EUR |
für jedes Kind, soweit nicht in Ausbildung * (erzieltes Einkommen wird gegengerechnet) | 770 EUR |
behinderungsbedingter Pauschbetrag (wird nicht für Ehegatten/ Kinder gewährt) | nach § 33b EStG |
bei Alleinerziehenden: Kinderbetreuungskosten für das 1. Kind (bis max. zum vollendeten 16. Lebensjahr) | in tatsächlicher Höhe, jedoch max. 175 EUR |
bei Alleinerziehenden: Kinderbetreuungskosten für jedes weitere Kind (bis max. zum vollendeten 16. Lebensjahr) | in tatsächlicher Höhe, jedoch max. 85 EUR |
* Ein Freibetrag für Familienangehörige kann nicht gewährt werden, wenn diese sich in einer Ausbildung befinden, die
- nach dem BAföG oder
- nach § 56 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch)
gefördert werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatächlich eine Förderung erfolgt. Die (hypothetische) Förderfähigkeit der Ausbildung reicht aus.
Die Ausbildung Ihres Familienmitglieds ist förderfähig, wenn die Ausbildungsstätte im Ausbildungsstättenverzeichnis aufgeführt ist. In diesem Fall kann der Erhöhungsfreibetrag für das Familienmitglied nicht gewährt werden
Rechtsprechung zum Thema
Die Freibeträge für Familienangehörige mindern sich um das Einkommen der jeweiligen Person.
Für Beispiele zur Freibetragsberechnung folgen Sie bitte dem Link:
Die Sozialpauschalen
Mit der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG wird Ihren Abzügen und Ausgaben für die Alters- und Gesundheitsvorsorge Rechnung getragen.
Jeder Person kann nur eine Pauschale zugeordnet werden, auch wenn Sie Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen.
Beispiel: Sie erzielen Einkommen als rentenversicherungspflichtige(r) Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer und aus selbständigem Nebengewerbe.
Bei mehreren Einkunftsarten wird für das gesamte Einkommen die Sozialpauschale genutzt, die der Reihenfolge des Gesetztes nach zuerst genannt ist.
In dem oben genannten Beispiel ist also die Sozialpauschale Nr. 1 (für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte) für alle Einkünfte zu nutzen.
für wen gilt welcher Prozentsatz? § 21 Abs. 2 BAföG, Nr.... | Prozentsatz gültig ab 01.10.2024 |
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1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen und Auszubildende (höchstens jedoch jährlich 17.200 EUR) | 22,3 % |
2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen (z. B. Beamte), sowie renten- und ruhestandsberechtigte Personen im Ruhestandsalter (höchstens jedoch jährlich 10.200 EUR) | 16,5 % |
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer*innen bzw. versicherungsfreie Arbeitnehmer*innen (z. B. Selbständige) (höchstens jedoch jährlich 29.500 EUR) | 38,8 % |
4. für Personen im Ruhestandsalter, die nicht erwerbstätig sind und für sonstige Nichterwerbstätige (z. B. Rentner*innen, Personen, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen (höchstens jedoch jährlich 10.200 EUR) | 16,5 % |
Die Einkommensberechnung
Wie Ihr Einkommen zu berechnen ist, ist gesetzlich geregelt.
Ausgehend von Ihrem steuerpflichtigen Brutto-Einkommen werden zunächst
- die Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen.
Unterscheiden müssen wir hier zwischen
- der Werbungskostenpauschale nach § 9a EStG (seit 01.01.2023: jährlich 1.230 EUR) und
- nachgewiesenen erhöhten Werbungskosten nach § 9 EStG.
Wenn Sie erhöhte Werbungskosten (z. B. wegen eines weiten Arbeitsweges oder eines Arbeitszimmers) geltend machen möchten, müssen Sie diese Kosten mit Ihrem Einkommensteuerbescheid belegen und im Einkommensermittlungsbogen auf "erhöhte Werbungskosten" hinweisen.
Sollte Ihnen noch kein Einkommensteuerbescheid zu diesen Werbungskosten vorliegen (z. B. wegen Arbeitgeberwechsels), können Sie die Fahrtstrecke auch mittels einer Routenberechnung, aus der Ihre Wohnanschrift und die Arbeitsadresse als Berechnungsgrundlage hervorgehen, nachweisen und den Steuerbescheid nachreichen.
Vermögenswirksame Leistungen (VL) werden in Höhe des Arbeitgeberanteils ebenfalls berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass Ihr eigener Beitrag nicht abgezogen werden darf.
Mit der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG wird Ihren Abzügen und Ausgaben für die Alters- und Gesundheitsvorsorge Rechnung getragen (siehe oben).
Steuern und Abgaben werden gemäß Ihrer Verdienstabrechnung bzw. bei Nichtarbeitnehmerinnen und Nichtarbeitnehmern gemäß Steuerbescheid in Abzug gebracht.
- Lohnsteuer/ Einkommensteuer
- ggf. Kirchensteuer
Sollten Sie auch noch eine private Altersvorsorge (z. B. "Riester") abgeschlossen haben, die nach § 82 EStG in Verbindung mit § 86 EStG gefördert werden kann, können wir bei Vorlage entsprechender Nachweise auch diese berücksichtigen.
Nach Abzug der vorgenannten Positionen verbleibt Ihr bereinigtes -errechnetes- Nettoeinkommen.
Ergebnis der Einkommensberechnung:
Diesem errechneten Nettoeinkommen wird Ihr persönlicher Freibetrag gegenübergestellt.
- Liegt Ihr Einkommen unter dem persönlichen Freibetrag, kann eine volle Freistellung bewilligt werden.
- Liegt Ihr Einkommen über dem Freibetrag, überschreitet diesen aber um weniger als eine volle monatliche Rate, kann eine Freistellung mit verminderten Raten gewährt werden. Näheres siehe unten.
- Liegt Ihr Einkommen um mehr als die monatliche Ratenhöhe über Ihrem Freibetrag, ist keine Freistellung möglich.
Bitte beachten Sie, dass wir bei dieser Entscheidung kein Ermessen haben.
Die Freistellung mit verminderten Raten
Seit dem 01.09.2019 gelten im Rahmen der BAföG-Reform neue Regelungen zur verminderten Rate.
Eine verminderte Rate wird erst festgesetzt, wenn Ihr Einkommen Ihren Freibetrag um mindestens 42,00 EUR übersteigt. Bei einer Überschreitung um weniger als 42,00 EUR erfolgt eine volle Freistellung.
Ab dem 01.04.2020 gewährte Freistellungen haben Auswirkungen auf die Berechnung des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung. Bitte informieren Sie sich hierzu zu gegebener Zeit auf der Themenseite zur vorzeitigen Rückzahlung.
Die Stundung fälliger Beträge
Fällige Beträge sind grundsätzlich in einer Summe umgehend zu zahlen. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, prüfen wir auf Ihren Antrag hin die Gewährung einer Stundung. Die Voraussetzungen für eine Stundung und Hinweise zur Antragstellung haben wir für Sie zusammengefasst:
Entscheidung
Wenn Sie nicht freigestellt werden können und / oder bereits Beträge fällig geworden sind …
Beachten Sie bitte:
Freistellung und Stundung werden nur auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt. Ob Sie in den Genuss eines solchen Zahlungsaufschubs kommen, hängt maßgeblich von Ihrer Mitwirkung ab. Ohne die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen können wir nicht prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Falle der Ablehnung Ihres Antrags können ggf. Zinsen anfallen.
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Stand 10.12.2024