Freibeträge und Sozialpauschalen ab 01.08.2022

Die Freibeträge

Zum 01.08.2022 werden die persönlichen Freibeträge für Sie und Ihre freibetragsberechtigten Angehörigen stark erhöht.
Dadurch haben mehr Darlehensnehmende die Möglichkeit, von einer zeitweisen Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtung zu profitieren.

Der für Sie geltende Freibetrag ergibt sich aus Ihrer persönlichen Situation.

Geltende Freibeträgegültig ab 01.08.2022
Ihr Freibetrag1.605 EUR
Für die Ehegattin/ den Ehegatten bzw. für die Lebenspartnerin/ den Lebenspartner nach LPartG, soweit nicht in Ausbildung *
(erzieltes Einkommen wird gegengerechnet)
805 EUR
für jedes Kind, soweit nicht in Ausbildung *
(erzieltes Einkommen wird gegengerechnet)
730 EUR
behinderungsbedingter Pauschbetrag
(wird nicht für Ehegatten/ Kinder gewährt)
nach § 33b EStG
bei Alleinerziehenden:
Kinderbetreuungskosten für das 1. Kind (bis max. zum vollendeten 16. Lebensjahr)

in tatsächlicher Höhe,

jedoch max. 175 EUR

bei Alleinerziehenden:
Kinderbetreuungskosten für jedes weitere Kind (bis max. zum vollendeten 16. Lebensjahr)

in tatsächlicher Höhe,

jedoch max. 85 EUR

* Ein Freibetrag für Familienangehörige kann nicht gewährt werden, wenn diese sich in einer Ausbildung befinden, die

  • nach dem BAföG oder
  • nach § 56 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch)

gefördert werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatächlich eine Förderung erfolgt. Die (hypothetische) Förderfähigkeit der Ausbildung reicht aus.
Die Ausbildung Ihres Familienmitglieds ist förderfähig, wenn die Ausbildungsstätte im Ausbildungsstättenverzeichnis aufgeführt ist. In diesem Fall kann der Erhöhungsfreibetrag für das Familienmitglied nicht gewährt werden.

Die Sozialpauschalen

Über die ebenfalls angepassten Sozialpauschalen werden je nach Einkommensart Beträge für den Abzug von Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. Rentenversicherung abgegolten.

für wen gilt welcher Prozentsatz?
§ 21 Abs. 2 BAföG, Nr....

Prozentsatz
gültig ab 01.08.2022

1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen und Auszubildende
(höchstens jedoch jährlich 15.100 EUR)
21,6 %
2. für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen (z. B. Beamte), sowie renten- und ruhestandsberechtigte Personen im Ruhestandsalter
(höchstens jedoch jährlich 9.000 EUR)
15,9 %
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer*innen bzw. versicherungsfreie Arbeitnehmer*innen (z. B. Selbständige)
(höchstens jedoch jährlich 27.200 EUR)
38,0 %
4. für Personen im Ruhestandsalter, die nicht erwerbstätig sind und für sonstige Nichterwerbstätige (z. B. Rentner*innen, Personen, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen
(höchstens jedoch jährlich 9.000 EUR)
15,9 %


Beispiele zur Einkommenberechnung und weitere Informationen zur Freistellung finden Sie im Phasenmodul unter Freistellung und Stundung.

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Stand 28.03.2022