Beispiele zur Freibetragsberechnung ab dem 01.08.2022

persönliche SituationFreibetragGesamtfreibetrag
Alleinstehende Darlehensnehmerin/
Alleinstehender Darlehensnehmer
1.605,00 EUR1.605,00 EUR
persönliche SituationFreibetragGesamtfreibetrag
verheiratet/ verpartnert,
Ehegattin/ -gatte bzw. Lebenspartner/in ohne eigenes Einkommen


1.605,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag


805,00 EUR

2.410,00 EUR
persönliche SituationFreibetragGesamtfreibetrag
verheiratet/ verpartnert,
Ehegattin/ -gatte bzw. Lebenspartner/in ohne eigenes Einkommen, 2 Kinder unter 16 Jahren

1.605,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag "Partner/in"
805,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag für 1. Kind
730,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag für 2. Kind730,00 EUR3.870,00 EUR
persönliche SituationPersonFreibetragGesamtfreibetrag

verheiratet,
Ehegatte hat 850 EUR errechnetes Einkommen,
1 Kind in der Grundschule,
1 Kind im Studium,
1 Kind in Berufsausbildung mit Ausbildungsvergütung von errechnetem Einkommen 300,00 EUR.

Schulkind und Kind in Ausbildung leben im Elternhaus, das studierende Kind lebt am Studienort.

Darlehensnehmer/ in1.605,00 EUR
Ehegatte0,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag für 1. Kind (Schule)730,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag für 2. Kind (Studium)0,00 EUR
+ Erhöhungsbetrag für das 3. Kind (Ausbildung)430,00 EUR2.765,00 EUR

Erklärung:

  • Für Sie als Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer wird immer ein Freibetrag von 1.605,00 EUR angerechnet.
  • Der Ehegatte kann nur mit einem vollen oder teilweisen Freibetrag berücksichtigt werden, wenn das Einkommen unter 805,00 EUR liegt. Daher wird hier kein Freibetrag berücksichtigt.
  • Das jüngste Kind wird mit vollem Freibetrag berücksichtigt.
  • Das studierende Kind befindet sich in einer förderfähigen Ausbildung. Ein Freibetrag kann damit nicht zuerkannt werden (ungeachtet dessen, ob es tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhält).
  • Das Kind in Berufsausbildung erzielt eigenes Einkommen. Hier muss eine Einkommensberechnung für das Kind vorgenommen werden. Der Unterschied zwischen dem errechneten Einkommen (hier: 300,00 EUR) und dem vollen Freibetrag von 730,00 EUR kann als Erhöhungsbetrag berücksichtigt werden. Daher wird hier ein Freibetrag von 430,00 EUR zuerkannt.
persönliche SituationPersonFreibetragGesamtfreibetrag

Darlehensnehmerin ist schwerbehindert, GdB 70

lebt in "wilder Ehe",
Lebensgefährte ohne eigenes Einkommen,

1 Kind in der weiterführenden Schule

das Kind ist ebenfalls schwerbehindert GdB 50

Darlehensnehmer/ in1.605,00 EUR
Pauschbetrag wegen Schwerbehinderung, GdB 70

148,33 EUR
Lebensgefährte0,00 EUR
Freibetrag Kind730,00 EUR
Pauschbetrag Schwerbehinderung "Kind"0,00 EUR2.483,33 EUR

Erklärung:

  • Darlehensnehmer/in erhält immer den Grundfreibetrag in Höhe von 1.605,00 EUR.
  • Hinzu kommt der Pauschbetrag wegen Schwerbehinderung. Dieser beträgt bei GdB 70 jährlich 1.780,00 EUR, somit monatlich 148,33 EUR.
  • Kein Ehegattenfreibetrag bei "wilder Ehe", der Freibetrag wird nur bei standesamtlich geschlossener Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem LPartG gewährt.
  • Das Schulkind wird mit einem vollen Kinderfreibetrag berücksichtigt.
  • Ein Schwerbehindertenfreibetrag wird hingegen nicht gewährt. Diesen sieht das Gesetz in § 18a BAföG nur für den Darlehensnehmer/ die Darlehensnehmerin vor und nicht für Familienangehörige.
persönliche SituationPersonFreibetragGesamtfreibetrag

Der Darlehensnehmer ist alleinerziehender Vater von 2 Kleinkindern. Für die Kindertagesstätte fallen je Kind 150,00 EUR Betreuungskosten und je 100,00 EUR Verpflegungskosten pro Monat an.

(Die Betreuungskosten sind fiktiv für dieses Beispiel gewählt, eine Realitätsnähe ist dabei nicht erforderlich)

Darlehensnehmer
1.605,00 EUR
Kind 1
730,00 EUR
Kind 2
730,00 EUR
Freibetrag Kinderbetreuung Kind 1150,00 EUR
Freibetrag Kinderbetreuung Kind 285,00 EUR3.300,00 EUR

Erklärung:

  • Freibetrag für den Darlehensnehmer wird immer gewährt.
  • Die beiden Kleinkinder erhalten je einen Kinderfreibetrag in Höhe von 730,00 EUR.
  • Da der Darlehensnehmer alleinerziehend ist, hat er Anspruch auf die Gewährung eines Erhöhungsbetrages zu den Betreuungskosten in tatsächlicher Höhe (Nachweis erforderlich), jedoch maximal bis zu den Höchstbeträgen:

    • Für das erste Kind maximal bis 175,00 EUR,
    • für jedes weitere Kind max. bis 85,00 EUR.

  • Im Betreuungsvertrag sind monatliche Betreuungskosten von 150,00 EUR je Kind festgelegt.

    • Kind 1 kann daher mit 150,00 EUR Betreuungskosten berücksichtigt werden.
    • Kind 2 kann jedoch nur noch mit dem Höchstbetrag von 85,00 EUR Berücksichtigung finden. Eine Verrechnung der Betreuungskosten darf nicht erfolgen.
    • Die Verpflegungskosten werden nicht angerechnet. Diese sind bereits im Kinderfreibetrag von 730,00 EUR berücksichtigt, denn auch außerhalb der Betreuung hätten die Kinder verpflegt werden müssen.

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Stand 30.07.2022