Wahlrecht

Wenn Ihnen für einen Zeitraum bis zum 31.08.2019 ein Darlehen nach dem BAföG bewilligt wurde, können Sie verlangen, dass die Erlassregelungen des § 18 Abs. 12 BAföG auf Sie anzuwenden sind.

Das bedeutet:

Bei Ausübung des WahlrechtsOhne Ausübung des Wahlrechts
  • Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die  maximal 10-jährige Rückzahlungsverlängerung aufgrund von Freistellungen gemäß § 18a Abs. 5 BAföG (a. F.) gilt nicht mehr. Ist der Zeitraum von 20 Jahren schon überschritten, wird das verbliebene Restdarlehen zum nächsten turnusmäßigen Zahlungstermin fällig (siehe Rückzahlungszeitraum).
  • Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum weiterhin um maximal 10 Jahre verlängert werden.
  • Erlasse nach § 18 Abs. 12 BAföG sind möglich.
  • Erlasse nach § 18 Abs. 12 BAföG sind nicht möglich.

Sie möchten Ihr Wahlrecht ausüben? Dann müssen Sie Folgendes beachten:

  • Ihre Erklärung muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 02.03.2020 beim BVA eingehen/ eingegangen sein.
  • Sie müssen Ihre Erklärung schriftlich oder in elektronischer Form abgeben.
    Einfach und bequem können Sie ab dem 01.09.2019 Ihre Erklärung über BAföG-online abgeben. Auf diese Weise können Sie Missverständnisse bei der Formulierung vermeiden.

zurück zur Startseite BAföG

zur Erlass-Seite

Diese Seite

Stand 29.05.2019