Eingliederungshilfe

Was ist Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist eine einmalige pauschale Geldleistung als Ausgleich/Entschädigung  für während oder nach dem 2. Weltkrieg erlittene Zwangsmaßnahmen, wie politische Haft oder Verbannung.

Wer kann eine pauschale Eingliederungshilfe erhalten?

Antragsberechtigt sind nur:

  • Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen,
  • die vor dem 1. April 1956 geboren wurden und
  • Gewahrsam in der ehemaligen Sowjetunion, d. h. Aufenthalt in Trud Armee, Sondersiedlungen für Deutsche oder Kommandanturaufsicht erlitten haben.

Wie hoch ist die pauschale Eingliederungshilfe?

Die Höhe der pauschalen Eingliederungshilfe ist abhängig vom Geburtsdatum

  • 3.068 Euro bei Geburt vor dem 01.01.1946
  • 2.046 Euro bei Geburt zwischen dem 01.01.1946 und dem 31.03.1956

Muss ich einen Antrag stellen?

Ja. Das Antragsformular erhalten Sie während des Registrier- und Verteilverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland.

Sie können den Antrag auch schriftlich beim

Bundesverwaltungsamt, Standort Friedland, Heimkehrerstraße 16, 37133 Friedland, anfordern.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Bankkonto. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung kann frühestens nach Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) erfolgen.

Unsere Empfehlung: Übersenden Sie uns den ausgefüllten Antrag unter Angabe einer Bankverbindung gleich nach der Verteilung auf ein Bundesland gemeinsam mit der Meldebestätigung.

Eine Antragstellung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) möglich! Danach verfällt der Anspruch auf die Auszahlung der Eingliederungshilfe.

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