Der Sprachnachweis

Wer muss einen Sprachnachweis erbringen?

Grundsätzlich müssen alle volljährigen Personen, die in Deutschland Aufnahme finden wollen, einen Sprachnachweis erbringen!

Waren z. B. Kinder bei der Antragstellung noch minderjährig, sind aber bis zur Ausreise nach Deutschland volljährig geworden, müssen auch sie einen Sprachnachweis erbringen! Mit Erreichung der Volljährigkeit wird der Einbeziehungsbescheid unwirksam und muss erneut beantragt werden.

Wer muss keinen Sprachnachweis erbringen? 

  • Personen, die nachweislich wegen einer Erkrankung oder Behinderung  keine deutschen Sprachkenntnisse mehr besitzen oder die deutsche Sprache nicht erlernen können, können vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreit werden.
  • Minderjährige Personen.

Welchen Sprachnachweis muss ich vorlegen?

Spätaussiedlerbewerber:

Als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gilt für Spätaussiedlerbewerber ein in der deutschen Auslandsvertretung bestandener Sprachtest. Auch die Vorlage des Zertifikates B1 oder eines höherwertigeren Zertifikats wird berücksichtigt.

Ehegatte oder volljährige Abkömmlinge eines Spätaussiedlerbewerbers:

Sie müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und dies durch die Vorlage des Zertifikates A1 nachweisen. Eine Prüfung, die zur Erlangung eines solchen Zertifikates führt, kann auch in einer deutschen Auslandsvertretung abgelegt werden. Es handelt sich dabei um einen sog. Sprachstandstest.

Wann werde ich zum Test eingeladen?

Sprachtest: Ihr Antrag wird zunächst vorgeprüft. Sollten wichtige Unterlagen noch fehlen, werden diese bei Ihnen angefordert. Soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, werden Sie zu einem Sprachtest in einer deutschen Auslandsvertretung eingeladen.

Sprachstandstest: Eine Einladung erfolgt nur auf Antrag und erst, wenn der Spätaussiedlerbewerber nachgewiesen hat, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt.

Da für die Durchführung von Sprachtests und Sprachstandstests nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist mit einer längeren Wartezeit zu rechnen.
Als Alternative können Sie oder der Abkömmling ein Zertifikat z. B. des Goethe-Instituts vorlegen.

Wo werden Sprachtests und Sprachstandstests durchgeführt?

Sprachtests und Sprachstandstests werden an den deutschen Auslandsvertretungen durchgeführt. Sie werden zu der für Sie nächsterreichbaren Vertretung zum Test eingeladen.

Sprachtest/Sprachstandstest nicht bestanden, wie geht es weiter?

Wird der Sprachtest nicht bestanden, so wird der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt. Sie haben die Gelegenheit Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und den Test zu wiederholen. Melden Sie sich bitte erst dann bei uns, wenn Sie die deutsche Sprache nachgelernt haben und zu einer Wiederholung des Sprachtests bereit sind. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, den Ihrem Antragsbegehren entsprechenden Sprachnachweis z. B. beim Goethe-Institut zu erlangen.

Was kostet die Teilnahme an einem Sprachtest bzw. Sprachstandstest?

Sprachtest und Sprachstandstest beim Bundesverwaltungsamt sind kostenfrei, auch im Wiederholungsfall. Die Kosten für Anreise, Übernachtung zahlen Sie selbst.

Der Erwerb eines Sprachnachweises beim Goethe-Institut ist mit einer Prüfungsgebühr verbunden.

Nähere Informationen über die Deutschprüfungen des Goethe-Instituts erhalten Sie bei den Goethe-Instituten im In- und Ausland oder im Internet unter www.goethe.de. Dort erfahren Sie auch, an welchen Orten Prüfungen stattfinden und welche Prüfungsgebühr verlangt wird.

Ich kann meinen Testtermin nicht wahrnehmen, was muss ich tun?

Werden Sie zu einem Sprachtesttermin eingeladen und können diesen Termin nicht wahrnehmen, dann sagen Sie bitte diesen Termin frühzeitig ab, so erhalten andere Antragsteller die Möglichkeit diesen Termin wahrzunehmen.

Sie erhalten nicht automatisch einen neuen Termin. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie eine neue Einladung haben möchten.

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