Antrag auf Mitnahme von Waffen und / oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des WaffG

Zweck des Antrags

Wenn Sie Waffen und/oder Munition kurzzeitig ins Ausland mitnehmen, benötigen Sie eine Mitnahmeerlaubnis gem. §32 Abs. 1 WaffG.

Antragsberechtigte Person 

Antragsberechtigt sind Personen, welche die

  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • ausreichende Sachkunde durch aussagekräftige, amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung

nachweisen können.

Hinweis: Dies entfällt bei Vorlage eines Europäischen Feuerwaffenpasses, ausgestellt vom Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Weiterhin muss ein Bedürfnisnachweis gem. §8 WaffG / Zweck der Mitnahme vorhanden sein. Näheres entnehmen Sie bitte den untenstehenden Antragsunterlagen.

Antragsvoraussetzungen

Neben der persönlichen Eignungen müssen folgende Antragsunterlagen vorhanden bzw. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kopie des Personalausweis / Reisepass
  • Angaben zur Waffe/n
  • Angaben zum Zielstaat/en und zum Zweck der Mitnahme
  • ggf. Kopie vom Europäischer Feuerwaffenpass (beim gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat)
  • Bei Mitnahme durch Deutschland: evtl. erforderliche Einwilligung des Zielstaates

Ansprechpartner

Hotline Waffenrechtliche Erlaubnisse

Bundesverwaltungsamt
Referat S II 6 - Waffenrechtliche Erlaubnisse
50728 Köln
Deutschland
Tel
022899358-99192
Fax
022899358-28005
Mail
waffenrecht@bva.bund.de

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