Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsverfahren
Wer ist für Sie zuständig?
Entscheidend dafür ist die Frage, ob Sie in Deutschland oder im Ausland leben.
1. Sie leben in Deutschland.
Dann richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem konkreten Wohnsitzort.
Die Bundesländer regeln selbst, welche Behörde vor Ort für staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge und Erklärungen (z. B. Einbürgerungsanträge) zuständig ist, also Anträge und Erklärungen entgegennimmt, Beratungstermine vergibt oder Fragen beantwortet. Das kann die Staatsangehörigkeits- und/oder Einbürgerungsbehörde der Stadt sein, in der Sie wohnen, oder eine Bezirks-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung, aber auch eine Landesverwaltungsbehörde.
Wenn Sie nicht wissen, wer die für Sie zuständige Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde ist, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Sie können auch das Innenministerium ihres Bundeslandes ansprechen.
Hinweis:
Fragen und Anträge zu Staatsangehörigkeitsverfahren im Inland werden vom Bundesverwaltungsamt nicht beantwortet . Verbindliche Auskünfte dazu kann und darf das Bundesverwaltungsamt nicht erteilen. Auch bei der Vereinbarung von Terminen bei anderen Behörden kann das Bundesverwaltungsamt sie nicht unterstützen.
Das Bundesverwaltungsamt ist den anderen Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden auch weder übergeordnet noch weisungsbefugt.
Bei Problemen oder Meinungsverschiedenheiten mit anderen Behörden kann Ihnen das Bundesverwaltungsamt nicht behilflich sein. Wenden Sie sich bitte an die betreffende Behörde, deren vorgesetzte Stelle oder an das Innenministerium des betreffenden Bundeslandes.
2. Sie leben dauerhaft nicht in Deutschland
Für Ihre staatsangehörigkeitsrechtlichen Anträge und Erklärungen ist allein das Bundesverwaltungsamt zuständig. Wir arbeiten eng mit den Auslandsvertretungen zusammen.
Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige deutsche Auslandsvertretung, um einen Termin zu vereinbaren und sich beraten zu lassen. Informieren Sie sich dazu bitte auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung.
Mit allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an das zentrale Postfach des Bundesverwaltungsamtes: Staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Bitte senden Sie keine Anträge oder Erklärungen mit einfacher Email an das Bundesverwaltungsamt.
Wir raten aus Gründen des Datenschutzes und ihrer eigenen Datensicherheit dringend davon ab.
Anträge und Erklärungen müssen Sie im Original mit originaler Unterschrift in der Regel per Post beim Bundesverwaltungsamt (oder über die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung) zusammen mit den nötigen Unterlagen und Urkunden einreichen.
Normale Post richten Sie an unsere allgemeine Postadresse:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Sollten Sie einen privaten Zustellungsdienst (z. B. FedEX, UPS) oder eine spezifische Übergabe beauftragten (z. B. persönliche Aushändigung), müssen Sie die Lieferadresse des Bundesverwaltungsamtes angeben:
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln
Bitte beachten Sie: Sofern Zollgebühren für Ihre Sendung beim Empfänger erhoben werden, verweigert das Bundesverwaltungsamt die Annahme. Dies kann passieren, wenn für Ihre Postsendung ein "Warenwert" oder Versicherungswert angegeben ist. Dann wird die Postsendung an den Absender zurückgeschickt.
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Stand 13.05.2024