Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht

Im Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht wird bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres verbindlich festgestellt, dass man nicht der Optionspflicht unterliegt.

Ich lebe im Ausland und möchte feststellen lassen, dass ich mich später nicht mehr zwischen meinen Staatsangehörigkeiten entscheiden (optieren) muss, weil ich 

  • 2001 in Hamburg geboren wurde, dort 7 Jahre zur Schule gegangen bin und neben der türkischen Staatsangehörigkeit meiner Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze,
  • in Stuttgart 1992 geboren als 8jähriger ohne meine Eltern in Deutschland eingebürgert wurde und seit dem deutsch-brasilianischer Mehrstaater bin,
  • als Kind einer Italienerin und eines Polen 2002 in Rostock geboren wurde und seitdem auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze,
  • bereits auf meine serbische Staatsangehörigkeit verzichtet habe und nun neben der deutschen nur noch die ecuadorianische Staatsangehörigkeit meiner Mutter besitze,
  • seit meiner Geburt 2001 als Kind US-amerikanischer Eltern in Berlin mit deutsch-amerikanischer Staatsangehörigkeit lebe und jetzt nach dem Abitur in New York studieren werde,

Ich möchte bescheinigen lassen, dass ich nicht optionspflichtig bin und meine deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung meiner anderen Staatsangehörigkeiten fortbesteht.

Wer kann optionspflichtig werden?  

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein ab diesem Zeitpunkt geborenes Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit. 

Zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben. 

In beiden Fällen erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den ausländischen Staatsangehörigkeiten, die durch Abstammung von den Eltern erworben wurden. 

Die Kinder, die in einem der oben genannten Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 entweder durch Geburt in Deutschland oder durch Einbürgerung erworben haben, müssen nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dies ist das Optionsverfahren.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, die Optionspflicht tritt nicht ein, wenn Sie 

  • acht Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten,
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben,
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen

oder

  • neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz besitzen.

Mit dem Antrag auf vorzeitige Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht können Sie bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres feststellen lassen, dass ein Optionsverfahren für Sie nicht durchgeführt werden muss.

 

Wer kann einen solchen Antrag stellen? 

  • Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. 
  • Sie wurden nach dem 01.01.2000 in Deutschland als Kind ausländischer Eltern geboren und haben gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

oder

  • Sie sind zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geboren und erhielten durch Einbürgerung (§ 40b StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

 

Wirksamkeit der Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht  

Wird festgestellt, dass Sie nicht optionspflichtig sind, wird Ihnen ein Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt. 

Andernfalls wird Ihnen im Verfahren mitgeteilt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, aufgrund der eingereichten Unterlagen, die spätere Optionspflicht noch nicht ausgeschlossen werden kann.

  

Rechtsgrundlage

§ 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

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