Deutsch werden

Sie leben im Ausland und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Alle hier dargestellten Informationen dienen der Erläuterung des Regelfalles zum Einbürgerungsverfahren nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.

Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten. Dort stehen auch Vordrucke für die neuen Staatsangehörigkeitsverfahren und Merkblätter zur Verfügung.

Informationen zum Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte nach § 15 StAG

Wissenswertes zum Thema

Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt. 

Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit zuständig.

 

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