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zum Verfahren auf Einbürgerung
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Neuer Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen
Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten. Dort stehen auch Vordrucke für die neuen Staatsangehörigkeitsverfahren und Merkblätter zur Verfügung.
Informationen zum Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte nach § 15 StAG
Wissenswertes zum Thema
Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit zuständig.
Dinge, die Sie wissen und beachten sollten
- Achtung! Wohnsitznahme in Deutschland hat Auswirkungen auf Ihr Einbürgerungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt.
- Informationen zum Einbürgerungstest
- Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
- Kein Anspruch auf Einbürgerung bei Ermessen
- Bei Verlust der Einbürgerungsurkunde wird keine neue Urkunde ausgestellt.