Erklärungserwerb

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Ich lebe im Ausland.

  • Ich wurde 1950 als nichteheliches Kind geboren. Da meine deutsche Mutter im Jahre 1952 meinen französischen Vater geheiratet hat, habe ich meine deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Meine deutsch-brasilianische Großmutter hat im April 1950 einen Brasilianer geheiratet und dadurch ihre Staatsangehörigkeit verloren. Als meine inzwischen verstorbene Mutter 1952 in Brasilien geboren wurde, war meine Großmutter ja nicht mehr Deutsche und konnte ihr die deutsche Staatsangehörigkeit nicht weitergeben. Ich bin damit heute auch nur Brasilianerin.
  • Ich lebe in den USA. Da ich bereits 1980 geboren wurde, konnte ich die deutsche Staatsangehörigkeit von meinem nichtehelichen Vater nicht durch Abstammung erwerben.
  • Meine 1978 geborene Schwester ist von Geburt an Deutsche. Da ich aber 4 Jahre älter bin habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit damals nicht erworben. Auch meine Kinder sind anders als ihre Cousinen und Cousins jetzt Nichtdeutsche.

Aufgrund der Ungleichbehandlung möchte ich die deutsche Staatsangehörigkeit nun durch Erklärung erwerben.

Voraussetzungen für den Erklärungserwerb

Geburtszeitpunkt

Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung können Sie nur erwerben, wenn Sie nach dem 23.05.1949 (= nach Inkrafttreten des Grundgesetzes) geboren wurden.

Personenkreis

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes waren einige staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen, die geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlungen enthielten, zunächst weiterhin gültig. Sofern Sie oder Ihre Vorfahren aufgrund dieser Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten oder diese verloren haben und die deutsche Staatsangehörigkeit heute (wieder) erwerben möchten, können Sie die Erklärung abgeben.

Zum begünstigen Personenkreis gehören:

  1. Kinder eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben
    oder
  2. Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat
    oder
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat
    oder
  4. Abkömmlinge einer nach Nr. 1 bis Nr. 3 berechtigten Person.

Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie auch anhand einer Checkliste prüfen.

Kein späterer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit später (nach der Geburt, nach dem Verlust) erworben oder wiedererworben hatten (z. B. durch Einbürgerung), aber sie danach wieder verloren haben (z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit), ist der Erklärungserwerb nicht möglich. Dies gilt auch für danach geborene Kinder oder angenommene Kinder.

Keine versäumte Meldung deutscher Kinder (sog. Generationenschnitt) (§ 4 Abs. 4 StAG)

Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, weil

  • Sie nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden
    und
  • Sie keinen rechtzeitigen Antrag auf Beurkundung der Geburt nach § 36 des Personenstandsgesetzes gestellt haben,

kann Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erwerben.

Straffreiheit

Verurteilungen (im In- und Ausland) zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung oder das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe nach § 11 StAG können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.

Nachweis und Wirksamkeit des Erklärungserwerbs

Sobald das Bundesverwaltungsamt aufgrund Ihrer Erklärung festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zum Nachweis darüber eine "Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung". Auf dieser Urkunde wird Ihnen das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigt. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt, unabhängig von der Dauer des Verfahrens oder dem Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde.
Bewahren Sie die Urkunde in eigenem Interesse sorgsam und dauerhaft auf.

Mehrstaatigkeit beachten

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeiten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten können, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen.
Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.

Zu ausländischen Gesetzen kann das Bundesverwaltungsamt nicht beraten.

Sofern Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit beibehalten, werden Sie durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit deutsche Mehrstaaterin bzw. deutscher Mehrstaater. Wichtige Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Mehrstaater.

Rechtsgrundlage

§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Diese Seite