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zur geplanten Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum Antrag einer Beibehaltungsgenehmigung für Personen im Ausland (Text)
Phasen
Informationen
zum Verfahren auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
Vordrucke
zum Verfahren auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
- AntragAntragsvordruck für Erwachsene und Kinder
- MerkblätterWichtige Hinweise zum Verfahren
- VollmachtVordruck zur Bevollmächtigung einer anderen Person
- Download-PaketZusammenstellung aller Vordrucke und Merkblätter
- Download-Paket für die erneute AntragstellungZusammenstellung aller Vordrucke und Merkblätter
Geplante Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung für Personen im Ausland
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und wird damit am 27. Juni 2024 in Kraft treten.
Durch das neue Gesetz soll künftig Mehrstaatigkeit generell hingenommen werden, so dass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ab dem 26. Juni 2024 entfallen wird. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann dann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.
Beachten Sie: Noch gilt das derzeitige Recht.
Bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verlieren Sie - noch – die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Ihnen nicht vorher eine Beibehaltungsgenehmigung ausgehändigt wurde!
Möglicherweise ist es für Sie aber einfacher und wirtschaftlicher das Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 26. Juni 2024 abzuwarten und erst dann einen Einbürgerungsantrag in Ihrem Aufenthaltsstaat zu stellen.
Sollten Sie jedoch zwingend auf den schnellen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit (vor Inkrafttreten des Gesetzes) angewiesen sein, so bitte ich Sie zwecks Beratung zur Antragstellung und Durchführung des Beibehaltungsverfahrens um vorherige Kontaktaufnahme.
E-Mail: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Allgemeiner Auskunftsdienst: +49 22899358-98955 oder +49 221 758-98955
zu unseren Servicezeiten Montag – Donnerstag 8:00 Uhr – 16:30 Uhr (MEZ) und Freitag 8:00 Uhr – 15:00 Uhr (MEZ)
Es kann derzeit infolge des hohen Anfrageaufkommens zu längeren Wartezeiten kommen, wir bitten um Ihr Verständnis!
Aufgrund des weiterhin hohen Bearbeitungsaufkommens ist eine zeitnahe Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung auf dem gewöhnlichen Versand- und Verwaltungsweg nicht gewährleistet.
Wissenswertes zum Thema
Einige wichtige Informationen haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland sind wir Ansprechpartner für Ihre Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeit.
Dinge, die Sie wissen und beachten sollten
- Erst Beibehaltungsgenehmigung, dann Einbürgerung im Gastland!
- Eine eventuelle "Anschlussurkunde" rechtzeitig beantragen!
- Die Beibehaltungsgenehmigung ist erst mit ihrer Aushändigung wirksam.
- Beibehaltungsgenehmigung gut und dauerhaft aufbewahren!
- Ich habe meine Beibehaltungsurkunde verloren, kann ich eine neue erhalten?