Stundung
Weitere Möglichkeiten des Zahlungsaufschubes
Befinden Sie sich in der Darlehensrückzahlung und sind bereits Raten fällig geworden, deren Zahlung Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung dieser Raten gestundet werden. Eine Stundung kann nach den Vorschriften des § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BHO gewährt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Entscheidung über Ihren Antrag um eine Ermessensentscheidung handelt und Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Stundung haben.
Mit dem Antrag auf Stundung kann die Zahlung bereits fällig gewordener Beträge aufgeschoben oder eine Ratenzahlung erreicht werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Dies ist anzunehmen, wenn Sie sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.
Für den Stundungszeitraum werden Stundungszinsen in Höhe von 2 %über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben.
Um über Ihren Stundungsantrag entscheiden zu können, wir Einkommens- und Vermögensnachweise. Dazu zählen zum Beispiel folgende Unterlagen:
- Gehalts- oder Einkommensbescheinigungen der letzten drei Monate oder sonstige Nachweise zum Lebensunterhalt
- Aufstellung – mit entsprechenden Belegen – über Vermögen (Grundvermögen, Bank- oder Sparguthaben, Bausparguthaben, Wertpapiere) – soweit vorhanden und
- Aufstellung – mit entsprechenden Belegen – über alle laufenden Ausgaben (Miete, Strom, Versicherungen usw.)
Die Benutzung des BAföG-online Antrages "Stundung" ist aufgrund einer dringenden Systemumstellung zurzeit weiterhin nicht möglich. Das Formular steht aber als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Zum Downlaod.
Für die noch nicht fälligen Raten besteht die Möglichkeit eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu beantragen.




