Spätaussiedler: Neue Möglichkeit der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
vom: 09.12.2011
Am 09.12.2011 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Kraft getreten.
Erstmals ergibt sich damit für schon im Bundesgebiet wohnende Spätaussiedler die Möglichkeit, im Herkunftsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen.
Voraussetzung für die Einbeziehung ist, dass entweder in der Person des Spätaussiedlers oder in der Person des Einzubeziehenden eine Härte vorliegt. In der durch die Ausreise des Spätaussiedlers herbeigeführten Trennung sieht der Gesetzgeber keine Härte.
Darüber hinaus ist wie bisher für die Einbeziehung erforderlich, dass der Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage des Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder auf Wunsch durch Teilnahme an einem so genannten "Sprachstandstest" an einer deutschen Botschaft, nachweist.
Den erforderlichen Antragsvordruck, das Vollmachtsformular sowie weitere Informationen finden Sie hier: Anträge/Vordrucke zur nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG
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