Informationen zur Rückzahlungsverpflichtung
- Wann beginnt meine Rückzahlungsverpflichtung ?
- Wie hoch sind die Rückzahlungsraten ?
- Welche Vorteile bietet eine vorzeitige Rückzahlung ?
- Welche Optionen habe ich, die Rückzahlungsverpflichtung aufzuschieben ?
- Gibt es Möglichkeiten von Teilerlassen des Darlehens nach dem BAföG ?
- Was passiert, wenn ich mit meinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate ?
Wann beginnt meine Rückzahlungsverpflichtung ?
Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges (§ 18 Abs.3 BAföG)
Wie hoch sind die Rückzahlungsraten ?
Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt seit dem 01.10.2002 mindestens 105 Euro. Die Raten werden vierteljährlich im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen (§ 18 Abs. 4 BAföG i.V.m. §11 DarlehensV).
Lastschrifteinzugsermächtigung
Für Überweisungen verwenden Sie bitte die nachfolgende Bankverbindung:
Begünstigter: Bundeskasse Halle - Unterbereich Darlehen
Kontonummer: 860 01 055
Bankleitzahl: 860 000 00
Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig
Wichtig für Überweisungen aus dem Ausland:
IBAN: DE21 8600 0000 0086 0010 55
BIC: MARKDEF1860
Bei Einzahlungen geben Sie bitte unter Verwendungszweck Ihr Aktenzeichen und die Darlehenskontonummer an.
Der Tilgungszeitraum ist auf 20 Jahre begrenzt. Er kann auf 22 Jahre erweitert werden, wenn zuzüglich noch ein privates Bankdarlehen nach § 18c BAföG zurückgezahlt wird.
Welche Vorteile bietet eine vorzeitige Rückzahlung ?
Durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens haben Sie die Möglichkeit, einen Nachlass zu erlangen. Der Nachlass richtet sich nach der Höhe der Darlehensschuld.
Welche Optionen habe ich, die Rückzahlungsverpflichtung aufzuschieben ?
Die Rückzahlung erfolgt natürlich unter Berücksichtigung Ihres Einkommens. Sollte Ihre finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht zulassen, so besteht die Möglichkeit einer
Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
Gibt es Möglichkeiten von Teilerlassen des Darlehens nach dem BAföG ?
Ja.
Bitte beachten Sie aber, dass die leistungs- und studiendauerabhängigen Teilerlasse nach § 18b Abs. 2, Abs. 2a sowie Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BAföG u.a. nur noch gewährt werden, wenn Sie die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden haben.
Die beiden nachstehenden Links führen Sie zu den spezifischen Voraussetzungen für
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Gewährung eines
möglich. Der Teilerlass wegen politischer Verfolgung durch das SED-Unrecht nach § 60 BAföG bleibt von der zeitlichen Befristung des § 18b BAföG unberührt.
Was passiert, wenn ich mit meinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate ?
Bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage werden Rückstandszinsen in Höhe von 6 % von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld - und nicht nur von der rückständigen Rate - erhoben (§ 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV).
Des Weiteren droht die Vollstreckung der rückständigen Beträge.




