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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Zuständige Organisationseinheiten

Abteilung III, Referat III B 2, Referatsgruppe III B


Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.
Fotomontage: mehrere Pässe vor deutscher FahneQuelle: BMI
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).

Möchten Sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und wohnen Sie im Ausland? Dann stellen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.

Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.

Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.


Rechtsgrundlage: § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)


Aktueller Hinweis:

! NEU ! Sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr, wenn Sie sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen.





Ansprechpartner/-innen:

Doris Charon
Telefon: 0228 99 358 4262
Fax: 0228 99 358 2846
E-MailE-Mail: Doris.Charon@bva.bund.de


Adresse(n):

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Deutschland



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