Ordnungsaufgaben
Der Bundesadler, das Wappen und die Dienstflagge des Bundes gelten als staatliche Hoheitszeichen. Grundsätzlich dürfen diese nur von Behörden des Bundes bzw. zu amtlichen Zwecken verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bundesverwaltungsamtes. Bei unbefugter Benutzung kann das BVA Bußgelder verhängen.
Mit der Beglaubigung wichtiger Dokumente ist das BVA ebenfalls befasst: Im Auftrag des Auswärtigen Amtes werden deutsche öffentliche Urkunden beglaubigt, die in anderen Ländern verwendet werden sollen (derzeit in 20 Staaten). Darüber hinaus erteilt das BVA Apostillen. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Beglaubigungsform für Mitgliedsstaaten des Haager Apostillen-Übereinkommens von 1961.
Ein anderer Bereich beschäftigt sich mit urheberrechtlichen Nutzungsgebühren: Laut Urheberrechtsgesetz sind bei öffentlicher Wiedergabe geschützter Musikwerke und der Nutzung von Sprach- und Bildwerken durch die Bundesverwaltung Entgelte fällig. Das BVA pflegt die Verträge mit den entsprechenden Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort) und verhandelt bei Bedarf neue.
Titel |
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Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Erlaubnis zur Herstellung des großen und des kleinen Bundessiegels und führt ein Anschriftenverzeichnis der herstellungsberechtigten Firmen. |
Koordinierung der Vorschläge zur Berufung von ehrenamtlichen Richtern an Arbeits- und Sozialgerichten |
Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers in Dienstsiegeln oder durch Dritte |