Der Bund ist aufgrund des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtgesetz) dazu verpflichtet, für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (z. B. öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, Nutzung von Sprach- und Bildwerken etc.) in seinen Einrichtungen wie Behörden, Bibliotheken, Fachhochschulen und Universitäten Nutzungsentgelte an Urheber und Verwertungsgesellschaften zu zahlen.
Die Gebühren werden größtenteils an die
- Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort),
- die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sowie die
- die Presse Monitor Gesellschaft
abgeführt.
Für pauschal abgegoltene Nutzungen wendet der Bund derzeit im Jahr über 2,1 Mio. € auf, der Löwenanteil davon (1,96 Mio. €) entfällt auf die Bibliothekstantieme (§ 27 Urheberrechtsgesetz, UrhG).
Aufgrund des BMI-Erlasses vom 31. August 2012 vertritt das Bundesverwaltungsamt (Referat II B 4) mit Verhandlungs- und Vertretungsmacht die Interessen des Bundes in den einschlägigen Gremien sowohl im Verhältnis gegenüber den Ländern als auch im Verhältnis gegenüber den Verwertungsgesellschaften und verwaltet als Vertragspfleger die einschlägigen abgeschlossenen Abgeltungsverträge.
Der Abschluss pauschaler Gesamtabgeltungsverträge für urheberrechtliche Nutzungsvergütungen kann nicht allein für ein Ressort oder einen Geschäftsbereich, sondern nur für den Bund insgesamt im Verhältnis zu den Ländern und den Verwertungsgesellschaften erfolgen. Über die Zahlung urheberrechtlicher Nutzungsgebühren bestehen daher zum Teil, soweit es nicht um einzeln abzurechnende Nutzungen geht, pauschale Abgeltungsverträge zwischen Bund und Ländern einerseits und den Verwertungsgesellschaften andererseits.
Aktuell sind folgende Nutzungstatbestände gebührenrelevant:
a) Bücherverleih durch Bundesbibliotheken (§ 27 UrhG),
b) Nutzung geschützter Werke im Intranet (§ 52a UrhG),
c) Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§ 52b UrhG),
d) Kopienversand auf Bestellung im sogenannten innerbibliothekarischen Leihverkehr (§ 53a UrhG),
e) Vervielfältigungen gem. § 54 a.F. UrhG,
f) öffentliche Wiedergabe geschützter Musik bzw. Bildwerke
g) Musikeinzelveranstaltungen der Bundespolizei
Ansprechpartner für die urheberrechtlichen Angelegenheiten des Bundes ist Herr
Gregor Pawlak
E-Mail: Kontakt
Tel.: 022899-358-4026