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Neuer Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen
Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten. Dort stehen auch Vordrucke für die neuen Staatsangehörigkeitsverfahren und Merkblätter zur Verfügung.
Informationen zum Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte nach § 15 StAG
Im Überblick
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Einbürgerung ehemaliger Deutscher
Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben (§ 13 StAG).
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Einbürgerung
Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 14 StAG).
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Erklärungserwerb
Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben (§ 5 StAG).
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Wiedergutmachungseinbürgerung nach Entzug
Ihnen oder Ihren Vorfahren wurde zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswidrig entzogen (Art. 116 Abs. 2 GG).
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Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung
Sie oder Ihre Vorfahren wurden zwischen 1933 und 1945 rechtswidrig verfolgt (§ 15 StAG) .
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