Endbeglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden zum Zwecke der Legalisation
Um eine deutsche öffentliche Urkunde endbeglaubigen zu lassen, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung. Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers einer deutschen öffentlichen Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Urkunden, deren Vorbeglaubiger nicht die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers bestätigt haben, können vom Bundesverwaltungsamt nicht endbeglaubigt werden! Die einzige Ausnahme hiervon stellen Ursprungserzeugnisse, Handelsrechnungen bzw. reine Produktbeschreibungen und Packlisten dar, deren Inhalt von einer IHK gesichtet und bestätigt wird. Verträge, Firmenerklärungen usw. hingegen sind notariell und anschließend durch das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen. Bitte geben Sie immer das Land an, indem die Urkunde vorgelegt werden soll, z. B. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi-Arabien usw.
Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt
1. für Privatpersonen durch:
2. für Unternehmen durch:
zu 1. für Privatpersonen:
zu 2. für Unternehmen:
Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s. o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt).
Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben) zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden.
Urkunden, die ein Gesamtgewicht von über 2,00 kg bzw. eine vom Antragsteller zu zahlende Nachnahmegebühr von 1.600,00 € überschreiten, können nur per Boten-Kurierdienst oder persönlich zur Bearbeitung vorgelegt werden; ein Versand ist nicht möglich.
Bei der Zusendung schriftlicher Anträge unbedingt folgende Postanschrift beachten:
Postanschrift:
Für jedes beglaubigte Dokument wird vom Bundesverwaltungsamt eine Gebühr von 25,-- € erhoben. Bei persönlichem Erscheinen oder Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag nach einer Bearbeitungszeit von 15 - 45 Minuten wieder mitgenommen werden. In dieser Zeit ist die Anwesenheit des Antragstellers oder eines Bevollmächtigten erforderlich. Es ergeht ein Gebührenbescheid vor Zahlung und Erhalt, wenn die Gebühr vor Ort mit EC-Karte oder -in Ausnahmefällen- bar beglichen wird. Als besonderer Service kann auch der Postweg gewählt werden: die Rücksendung der beglaubigten Dokumente erfolgt dann ausschließlich an den Auftraggeber, mit einem Gebührenbescheid per Nachnahme an die inländische Anschrift des Antragstellers. Bei Anträgen aus dem Ausland muss die inländische Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten genannt werden, der die per Nachnahme verschickte Sendung bezahlt und entgegennimmt.
Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung) |
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Bayern | Regierung |
Berlin | Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LABO II A, "Zentrale Einwohnerangelegenheiten" |
Brandenburg | Landeshauptstadt Potsdam |
Bremen | Senator für Inneres, Kultur und Sport |
Hamburg | Behörde für Inneres |
Hessen | Regierungspräsidium |
Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Inneres und Europa, Schwerin |
Niedersachsen | Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück |
Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung |
Rheinland-Pfalz | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern |
Saarland | Landesverwaltungsamt, St. Ingbert |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen |
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt in Magdeburg |
Schleswig-Holstein | Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration, Kiel |
Thüringen | Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar |
1. | Afghanistan |
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2. | Volksrepublik Bangladesch |
3. | Union Myanmar (Birma) |
4. | Volksrepublik China |
5. | Republik Irak |
6. | Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse) |
7. | Königreich Jordanien |
8. | Königreich Kambodscha |
9. | Staat Katar |
10. | Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem Uni- bzw. Hochschulbereich) |
11. | Republik Mali |
12. | Mauretanien |
13. | Königreich Nepal |
14. | Republik Ruanda |
15. | Königreich Saudi-Arabien |
16. | Demokratische Republik Somalia |
17. | Republik Sudan |
18. | Arabische Republik Syrien |
20. | Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich) |
21. | Republik Togo |
Endbeglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden für Auslandszwecke.
Erteilung von Apostillen zur Verwendung im Ausland (nur auf Bundesurkunden).
Eine Download-Version des Antragsformulars finden Sie hier:
Antragsformular für Endbeglaubigungen und Apostillen (PDF, 140KB, Datei ist nicht barrierefrei)