Mitteilungspflichten der Darlehensnehmerinnen und -nehmer
§ 12 Darlehensverordnung (DarlehensV)
Sollte sich Ihre Anschrift oder Ihr Familienname ändern, so teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Sie ersparen sich damit Kosten für Anschriftenermittlungen in Höhe von 25 Euro und erleichtern uns hierdurch die Darlehensabwicklung.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV verpflichtet sind, dem Bundesverwaltungsamt jede Anschriften- und Namensänderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Eine Mitteilung an das Amt für Ausbildungsförderung oder eine ordnungsgemäße Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzen diese Mitteilungspflicht nicht.
Sie können für diese Mitteilung das Online-Formular „Änderungsmitteilung“ benutzen. Zum Formular:
- Änderungsmitteilung
Während der Dauer einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung müssen Sie darüber hinaus das Bundesverwaltungsamt sofort über jede Änderung Ihrer Einkommens- und/oder Familienverhältnisse schriftlich informieren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV). Für diese Mitteilungen können Sie neben der Änderungsmitteilung auch den Einkommensermittlungsbogen benutzen:
- Einkommensermittlungsbogen
Denken Sie bitte an diese gesetzliche Verpflichtung, denn Sie erfüllen einen Bußgeldtatbestand, wenn Sie – auch fahrlässig, z.B. aus Vergesslichkeit – dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen (siehe auch Bußgeldverfahren).




