Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Auf der Grundlage des 23. BAföG-Änderungsgesetzes werden jetzt auch Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes - LPartG - berücksichtigt. Andere Lebensgemeinschaften sind davon nicht erfasst.
Informationen zur Freistellung von der Rückzahlungspflicht gemäß 18a BAföG
Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist auf Antrag möglich, wenn Ihr Nettoeinkommen den für Sie geltenden Freibetrag nicht übersteigt. Der Freibetrag wird nach Ihren persönlichen Verhältnissen ermittelt. Die Freistellung kann aber nur für noch nicht fällig gewordene Rückzahlungsraten gewährt werden.
Für Sie selbst wird ein Freibetrag von 1.070 Euro angesetzt, der sich ggf. um 535 Euro für Ihre Ehegattin/Ihren Ehegatten oder Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebenspartner sowie um 485 Euro für jedes Kind - wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden kann - erhöht.
Diese Beträge mindern sich um das Einkommen Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartner oder Ihre Kinder.
Im Falle einer Behinderung erhöht sich der Freibetrag auf Antrag um die behinderungsbedingten Aufwendungen, die steuerlich nach § 33b des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.
Ebenfalls auf Antrag erhöht sich bei allein Stehenden der Freibetrag um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Betreuung des zum Haushalt gehörenden Kindes, dass das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Freibetrag erhöht sich bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind nach § 18a Abs. 1 BAföG.
Überschreitet Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag um weniger als die Höhe der Rückzahlungsrate 105 Euro, wird eine Freistellung mit einer verminderten Rate gewährt. Die Rate wird dann auf den Betrag festgesetzt, um den Ihr Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt.
Beispiel: Verdient ein allein stehender Darlehensnehmer 1.120 Euro netto, so würde die monatliche Rückzahlungsrate auf 50 Euro festgesetzt, da der Verdienst um 50 Euro über dem Freibetrag (1.070 Euro) liegt.
Diese (teilweise) Freistellung ist die einzige im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Ratenhöhe zu vermindern. Der Gesetzgeber hat hier keinen Ermessensspielraum eingeräumt.
Um feststellen zu können, ob Sie von der Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden können, sind wir auf bestimmte Informationen über Ihr Einkommen und Ihre Familienverhältnisse angewiesen.
Dazu dient u.a. der Einkommensermittlungsbogen. Die dort genannten Unterlagen reichen Sie bitte in Kopie auf dem Postwege ein.
Für den Fall, dass das Einkommen Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin / Ihres Lebenspartners unter dem ihr / ihm zuzurechnenden Freibetrag (535 Euro) liegt, übersenden Sie bitte zum Nachweis dessen einen diesbezüglich ausgefüllten Einkommensermittlungsbogen. Liegt das Einkommen jedoch über dem maßgeblichen Freibetrag von 535 Euro, brauchen Sie keinen zusätzlichen Einkommensermittlungsbogen zu übersenden, weil durch das höhere Einkommen auch kein Freibetrag angerechnet werden kann.
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen, können Sie von dem Monat an freigestellt werden, in dem Ihr Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. Sofern vor der Antragstellung bereits Raten fällig geworden sind, entfaltet Ihr Antrag auch eine begrenzte Rückwirkung. Es ist dann eine Freistellung für – höchstens - vier Monate vor der Antragstellung möglich.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unbedingt Ihre Mitteilungspflichten.
Zum Online-Antrag "Freistellung von der Rückzahlungspflicht".




