Staatsangehörigkeit
Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im Ausland leben.
Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband und die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gehören seit den Anfängen des Bundesverwaltungsamtes zu seinen Aufgaben.
Quelle: BMIBereits im Errichtungsgesetz für das Bundesverwaltungsamt vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 829) wurde festgelegt, dass das Bundesverwaltungsamt für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist.
Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Personen, die im Ausland leben (§ 5 des Errichtungsgesetzes für das Bundesverwaltungsamt i.d.F. vom 15.12.2010). Personen, die sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, müssen sich an die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder wenden.
Die in der Abteilung III wahrgenommene Aufgabe untergliedert sich in
- Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband und
- Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Durch Einbürgerung erhält eine ausländische Person die deutsche Staatsangehörigkeit, während im Feststellungsverfahren geprüft wird, ob der Antragsteller diese bereits besitzt. Unter "Beibehaltung" versteht man das Verfahren, das es ermöglicht, eine fremde Staatsangehörigkeit anzunehmen und weiter Deutsche bzw. Deutscher zu bleiben, also die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.

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